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Waffengesetz - KV Lauenburg

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Anl.I-A1-UA3-3.2<br />

187<br />

Bei Geschossen, bei denen flüssige Stoffe in Umhüllungen untergebracht sind, handelt<br />

es sich um solche, die entweder für einen einzelnen Schuss (z. B. Farbmarkierungsgeschosse<br />

oder flüssige Reizstoffe) oder aber als wieder befüllbare Behälter,<br />

z. B. für die Tierimmobilisation, mehrfach verwendbar sind.<br />

Zu Abschnitt 2:<br />

Anl.I-A2-1<br />

Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d.<br />

h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche<br />

Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich<br />

bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen<br />

umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche<br />

Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die<br />

Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem<br />

Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes<br />

oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte<br />

(z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse<br />

führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn.<br />

Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum<br />

an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges<br />

Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens<br />

der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen<br />

anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen<br />

Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese<br />

Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit<br />

verbunden sind.<br />

Anl.I-A2-2<br />

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit<br />

Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert<br />

nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer Wohnung<br />

eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers.<br />

Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche<br />

Gewalt aus.<br />

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