Waffengesetz - KV Lauenburg
Waffengesetz - KV Lauenburg
Waffengesetz - KV Lauenburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
113<br />
Deutschland verbracht werden oder wenn eine Waffe oder Munition, die<br />
nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt ist (z. B. bestimmte verbotene<br />
Waffen oder Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1), aus einem anderen<br />
Mitgliedstaat verbracht werden soll.<br />
Die Erlaubnis erfolgt als Zustimmung zu einer Erlaubnis des anderen<br />
Mitgliedstaates (§ 29 Abs. 2), wenn eine Waffe oder Munition nach Anlage<br />
1 Abschnitt 3 aus diesem Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht<br />
werden soll (Prinzip der doppelten Genehmigung nach Artikel 11<br />
der EG-Waffenrichtlinie). Sofern eine Bestätigung des anderen Mitgliedstaates<br />
vorliegt, dass eine Verbringenserlaubnis aus diesem Staat<br />
nicht notwendig ist, kann für die Verbringung auch eine eigenständige<br />
Erlaubnis erteilt werden.<br />
Für das Verbringen halbautomatischer Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt<br />
3 Nr. 2 (Kategorie B), die Kriegswaffen nach Nummer 29 Buchstabe<br />
d der Kriegswaffenliste sind, ist eine Kriegswaffengenehmigung<br />
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erforderlich.<br />
Waffen oder Munition unterliegen zudem in der Regel zusätzlichen<br />
Prüf- und Zulassungsvorschriften nach dem BeschG und dürfen dann<br />
nur unter Einhaltung dieser Bestimmungen nach Deutschland verbracht<br />
werden.<br />
29.2 Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 wird grundsätzlich durch einen Erlaubnisschein<br />
(§ 29 Abs. 1 AWaffV) erteilt.<br />
In den Fällen, in denen die Erlaubnis als Zustimmung zu einem Verbringen<br />
aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Erlaubnisschein<br />
zu verwenden, sofern nicht eine Bestätigung des anderen<br />
Mitgliedstaates vorliegt, dass eine Verbringungserlaubnis hierfür nicht<br />
notwendig ist.<br />
Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Abs. 2<br />
Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen.<br />
Das Bundeskriminalamt übermittelt die von dem anderen Mitgliedstaat<br />
erhaltenen Angaben über das Verbringen an die zuständige Behörde<br />
(§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV).<br />
- 114 -