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Waffengesetz - KV Lauenburg

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Deutschland verbracht werden oder wenn eine Waffe oder Munition, die<br />

nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt ist (z. B. bestimmte verbotene<br />

Waffen oder Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1), aus einem anderen<br />

Mitgliedstaat verbracht werden soll.<br />

Die Erlaubnis erfolgt als Zustimmung zu einer Erlaubnis des anderen<br />

Mitgliedstaates (§ 29 Abs. 2), wenn eine Waffe oder Munition nach Anlage<br />

1 Abschnitt 3 aus diesem Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht<br />

werden soll (Prinzip der doppelten Genehmigung nach Artikel 11<br />

der EG-Waffenrichtlinie). Sofern eine Bestätigung des anderen Mitgliedstaates<br />

vorliegt, dass eine Verbringenserlaubnis aus diesem Staat<br />

nicht notwendig ist, kann für die Verbringung auch eine eigenständige<br />

Erlaubnis erteilt werden.<br />

Für das Verbringen halbautomatischer Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt<br />

3 Nr. 2 (Kategorie B), die Kriegswaffen nach Nummer 29 Buchstabe<br />

d der Kriegswaffenliste sind, ist eine Kriegswaffengenehmigung<br />

durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erforderlich.<br />

Waffen oder Munition unterliegen zudem in der Regel zusätzlichen<br />

Prüf- und Zulassungsvorschriften nach dem BeschG und dürfen dann<br />

nur unter Einhaltung dieser Bestimmungen nach Deutschland verbracht<br />

werden.<br />

29.2 Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 wird grundsätzlich durch einen Erlaubnisschein<br />

(§ 29 Abs. 1 AWaffV) erteilt.<br />

In den Fällen, in denen die Erlaubnis als Zustimmung zu einem Verbringen<br />

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Erlaubnisschein<br />

zu verwenden, sofern nicht eine Bestätigung des anderen<br />

Mitgliedstaates vorliegt, dass eine Verbringungserlaubnis hierfür nicht<br />

notwendig ist.<br />

Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Abs. 2<br />

Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen.<br />

Das Bundeskriminalamt übermittelt die von dem anderen Mitgliedstaat<br />

erhaltenen Angaben über das Verbringen an die zuständige Behörde<br />

(§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV).<br />

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