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Waffengesetz - KV Lauenburg

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111<br />

Sportschützen mit bis zu sechs Schusswaffen,<br />

Brauchtumsschützen mit bis zu drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen<br />

Ein Staatsvertrag zwischen Österreich und Deutschland sieht vor, dass<br />

Sportschützen und Brauchtumsschützen (nicht Jäger) aus Österreich<br />

oder Deutschland bestimmte Waffen auch ohne Europäischen Feuerwaffenpass<br />

in den jeweiligen Vertragsbereich (Österreich und Bayern)<br />

mitnehmen können.<br />

b) aus Drittstaaten<br />

- Erlaubnis immer notwendig<br />

- Voraussetzung für Erlaubnis bei z. B. Sammlern, Gefährdeten, Jägern<br />

mit mehr als drei Langwaffen, Sportschützen mit mehr als sechs<br />

Schusswaffen, Brauchtumsschützen mit mehr als drei Einzelladeroder<br />

Repetierlangwaffen:<br />

Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis<br />

- Voraussetzung für Erlaubnis bei Jägern mit bis zu drei Langwaffen,<br />

Sportschützen mit bis zu sechs Schusswaffen oder<br />

Brauchtumsschützen mit bis zu drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen:<br />

Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,<br />

dass Unzuverlässigkeit oder mangelnde persönliche Eignung im Sinne<br />

des <strong>Waffengesetz</strong>es vorliegen. Weitere Voraussetzungen wie Alter und<br />

Sachkunde sind nicht zu prüfen.<br />

III. Verbringen aus Deutschland (endgültig)<br />

a) in EU-Staat<br />

- Erlaubnis immer notwendig<br />

- Voraussetzung für Erlaubnis:<br />

Einfuhrerlaubnis des Empfängerstaates muss vorliegen.<br />

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