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Waffengesetz - KV Lauenburg

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Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie<br />

sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur<br />

vorübergehend aufhält; die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens-<br />

rechts finden Anwendung.<br />

Gewerbliche Hauptniederlassung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) ist dort, wo der<br />

selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 Abs. 1<br />

Satz 1 GewO angemeldet ist.<br />

49.2 Geht die Zuständigkeit für einen Erlaubnisinhaber wegen Wohnsitzwechsels<br />

von einer Erlaubnisbehörde auf eine andere über, so fordert<br />

die nunmehr zuständige Behörde die waffenrechtlichen Unterlagen über<br />

den Erlaubnisinhaber bei der bisher zuständigen Behörde an. Erhält<br />

diese zuerst Kenntnis von dem Wohnsitzwechsel, so übersendet sie<br />

unaufgefordert die Unterlagen an die nunmehr zuständige Behörde.<br />

49.3 Die für die Sicherstellung nach § 49 Abs. 2 Nr. 6 zuständige Waffenbehörde<br />

unterrichtet hierüber die Waffenbehörde, die für den von der Sicherstellung<br />

Betroffenen nach den §§ 48 und 49 Abs. 1 allgemein zuständig<br />

ist.<br />

49.4 Wechselt der Erlaubnisinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins<br />

Ausland, so ist seine Waffenakte an das BVA abzugeben.<br />

49.5 Ist der gewöhnliche Aufenthalt eines bislang bei einer Waffenbehörde<br />

geführten Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht bekannt, so<br />

stellt sie unter Beteiligung der Meldebehörden Ermittlungen nach dem<br />

Aufenthalt an. Auf die Möglichkeit für Behörden, Suchvermerke im Bundeszentralregister<br />

niederzulegen (§ 27 BZRG), wird hingewiesen.“Bleiben<br />

diese erfolglos, so widerruft die bislang zuständige Waffenbehörde<br />

die Erlaubnisse im Wege der öffentlichen Bekanntmachung<br />

nach angemessener Frist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

hierfür vorliegen.<br />

Zu § 50: Kosten<br />

50.1 § 50 Abs. 1 statuiert den Grundsatz der Kostenpflichtigkeit waffenrechtlicher<br />

Verfahren.<br />

50.2 Bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen zum Kostenrecht im<br />

WaffG gilt die Vierte Verordnung zum <strong>Waffengesetz</strong> (WaffKostV) fort.<br />

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