Waffengesetz - KV Lauenburg
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Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie<br />
sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur<br />
vorübergehend aufhält; die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens-<br />
rechts finden Anwendung.<br />
Gewerbliche Hauptniederlassung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) ist dort, wo der<br />
selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 Abs. 1<br />
Satz 1 GewO angemeldet ist.<br />
49.2 Geht die Zuständigkeit für einen Erlaubnisinhaber wegen Wohnsitzwechsels<br />
von einer Erlaubnisbehörde auf eine andere über, so fordert<br />
die nunmehr zuständige Behörde die waffenrechtlichen Unterlagen über<br />
den Erlaubnisinhaber bei der bisher zuständigen Behörde an. Erhält<br />
diese zuerst Kenntnis von dem Wohnsitzwechsel, so übersendet sie<br />
unaufgefordert die Unterlagen an die nunmehr zuständige Behörde.<br />
49.3 Die für die Sicherstellung nach § 49 Abs. 2 Nr. 6 zuständige Waffenbehörde<br />
unterrichtet hierüber die Waffenbehörde, die für den von der Sicherstellung<br />
Betroffenen nach den §§ 48 und 49 Abs. 1 allgemein zuständig<br />
ist.<br />
49.4 Wechselt der Erlaubnisinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins<br />
Ausland, so ist seine Waffenakte an das BVA abzugeben.<br />
49.5 Ist der gewöhnliche Aufenthalt eines bislang bei einer Waffenbehörde<br />
geführten Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht bekannt, so<br />
stellt sie unter Beteiligung der Meldebehörden Ermittlungen nach dem<br />
Aufenthalt an. Auf die Möglichkeit für Behörden, Suchvermerke im Bundeszentralregister<br />
niederzulegen (§ 27 BZRG), wird hingewiesen.“Bleiben<br />
diese erfolglos, so widerruft die bislang zuständige Waffenbehörde<br />
die Erlaubnisse im Wege der öffentlichen Bekanntmachung<br />
nach angemessener Frist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
hierfür vorliegen.<br />
Zu § 50: Kosten<br />
50.1 § 50 Abs. 1 statuiert den Grundsatz der Kostenpflichtigkeit waffenrechtlicher<br />
Verfahren.<br />
50.2 Bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen zum Kostenrecht im<br />
WaffG gilt die Vierte Verordnung zum <strong>Waffengesetz</strong> (WaffKostV) fort.<br />
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