Waffengesetz - KV Lauenburg
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die sich auch oder vorwiegend auf Waffen aus der Zeit nach dem<br />
2. September 1945 erstrecken, sind zu Beginn der Sammeltätigkeit in<br />
der Weise zu beschränken, dass sie nicht den Erwerb solcher Waffen<br />
oder Munition ermöglichen, die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen<br />
(vgl. Nr. 17.2, letzter Satz).<br />
Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit<br />
können die Einschränkungen in den Erlaubnissen schrittweise zurückgenommen<br />
werden.<br />
17.6.6 Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffensammlung, die im<br />
Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schusswaffen besteht, der Erwerb einer<br />
erlaubnispflichtigen Waffe beantragt und ist absehbar, dass es sich<br />
voraussichtlich um einen einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich<br />
eine Grüne Waffenbesitzkarte auszustellen.<br />
17.7 Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung<br />
über den Waffenbestand (§ 17 Abs. 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen<br />
Ermessen der Behörde.<br />
Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive Zwecke. Die<br />
Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete Gefahrensituation<br />
voraus.<br />
Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher muss der<br />
erworbene Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung mit dem<br />
Sammlungsthema überprüft werden.<br />
17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung“ für vererbte Waffenund<br />
Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die<br />
Erwerber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“<br />
zusammengefasst. Damit wird - im Unterschied zum zivilrechtlichen<br />
Fachbegriff des „Erwerbs von Todes wegen“ - sowohl die gesetzliche<br />
Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtliche Rechtsnachfolge<br />
(beim Vermächtnisnehmer und beim durch Auflage Begünstigten)<br />
erfasst. Die Regelung kombiniert das Erbenprivileg mit einem abgeschwächten<br />
Sammlerbedürfnis. Der Erbe einer Sammlung, der die<br />
Sammlung fortführt, ist in erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte<br />
Sammlung kann so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge bezieht<br />
sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder<br />
Munition primär auf das Behalten dürfen der jeweils ererbten Waffen-<br />
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