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Waffengesetz - KV Lauenburg

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die sich auch oder vorwiegend auf Waffen aus der Zeit nach dem<br />

2. September 1945 erstrecken, sind zu Beginn der Sammeltätigkeit in<br />

der Weise zu beschränken, dass sie nicht den Erwerb solcher Waffen<br />

oder Munition ermöglichen, die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen<br />

(vgl. Nr. 17.2, letzter Satz).<br />

Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit<br />

können die Einschränkungen in den Erlaubnissen schrittweise zurückgenommen<br />

werden.<br />

17.6.6 Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffensammlung, die im<br />

Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schusswaffen besteht, der Erwerb einer<br />

erlaubnispflichtigen Waffe beantragt und ist absehbar, dass es sich<br />

voraussichtlich um einen einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich<br />

eine Grüne Waffenbesitzkarte auszustellen.<br />

17.7 Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung<br />

über den Waffenbestand (§ 17 Abs. 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen<br />

Ermessen der Behörde.<br />

Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive Zwecke. Die<br />

Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete Gefahrensituation<br />

voraus.<br />

Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher muss der<br />

erworbene Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung mit dem<br />

Sammlungsthema überprüft werden.<br />

17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung“ für vererbte Waffenund<br />

Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die<br />

Erwerber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“<br />

zusammengefasst. Damit wird - im Unterschied zum zivilrechtlichen<br />

Fachbegriff des „Erwerbs von Todes wegen“ - sowohl die gesetzliche<br />

Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtliche Rechtsnachfolge<br />

(beim Vermächtnisnehmer und beim durch Auflage Begünstigten)<br />

erfasst. Die Regelung kombiniert das Erbenprivileg mit einem abgeschwächten<br />

Sammlerbedürfnis. Der Erbe einer Sammlung, der die<br />

Sammlung fortführt, ist in erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte<br />

Sammlung kann so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge bezieht<br />

sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder<br />

Munition primär auf das Behalten dürfen der jeweils ererbten Waffen-<br />

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