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Waffengesetz - KV Lauenburg

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Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbeirates in<br />

einem eigenen Paragraphen wird dessen Bedeutung besser gerecht.<br />

Zu § 16: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch<br />

Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur<br />

Brauchtumspflege<br />

16.1 Brauchtumsschützen haben nach § 16 Abs. 1 ein Bedürfnis für den Erwerb<br />

und Besitz von Einzellader-Langwaffen sowie von bis zu drei Repetier-Langwaffen<br />

und der dafür bestimmten Munition, sofern das Bedürfnis<br />

durch die Bescheinigung einer Brauchtumsschützenvereinigung<br />

(nicht überörtlicher Verband), bei der der Brauchtumsschütze Mitglied<br />

ist, glaubhaft gemacht wird.<br />

Der Begriff „Brauchtum“ bestimmt sich nach objektiven Kriterien; auf die<br />

Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wichtiges Indiz für Brauchtum<br />

ist grundsätzlich die langjährige Tradition und Übung (z. B. bei den<br />

bayerischen Gebirgsschützen). Anknüpfungspunkt des Brauchtums ist<br />

entweder ein geschichtlicher Hintergrund, also das Nachstellen historischer<br />

Gegebenheiten oder Ereignisse, oder eine regionale Gepflogenheit<br />

(z. B. Vogel- oder Ostereierschießen). Voraussetzung für die Anerkennung<br />

eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 16 ist jedoch<br />

immer auch die Feststellung des tatsächlichen Betreibens einer umfassenden<br />

und über die schlichte Nutzung der betreffenden Waffen hinausgehenden<br />

Brauchtumspflege im Sinne einer in Bezug auf die jeweiligen<br />

geschichtlichen Vorgänge oder Gepflogenheiten erfolgenden allgemeinen<br />

Auseinandersetzung und Betrachtung. Die beabsichtigte<br />

Nutzung von Waffen darf insofern also lediglich einen notwendigen Bestandteil<br />

einer derartigen Brauchtumspflege darstellen, nicht jedoch den<br />

alleinigen oder überwiegenden Zweck bilden.<br />

Die Zulässigkeit für Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und<br />

bis zu drei Repetierlangwaffen und die dafür bestimmte Munition ist -<br />

ungeachtet dessen, ob es sich um klein- oder großkalibrige Schusswaffen<br />

handelt - von dem Mindestalter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (18 Jahre) abhängig.<br />

§ 6 Abs. 3 (psychologisches Gutachten für Personen, die das<br />

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist anzuwenden.<br />

Brauchtumsvereinigungen kann, auch wenn sie juristische Personen<br />

sind, keine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ausgestellt werden.<br />

Die in § 14 getroffenen Spezialregelungen für Sportschützen sind<br />

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