Waffengesetz - KV Lauenburg
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Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbeirates in<br />
einem eigenen Paragraphen wird dessen Bedeutung besser gerecht.<br />
Zu § 16: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch<br />
Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur<br />
Brauchtumspflege<br />
16.1 Brauchtumsschützen haben nach § 16 Abs. 1 ein Bedürfnis für den Erwerb<br />
und Besitz von Einzellader-Langwaffen sowie von bis zu drei Repetier-Langwaffen<br />
und der dafür bestimmten Munition, sofern das Bedürfnis<br />
durch die Bescheinigung einer Brauchtumsschützenvereinigung<br />
(nicht überörtlicher Verband), bei der der Brauchtumsschütze Mitglied<br />
ist, glaubhaft gemacht wird.<br />
Der Begriff „Brauchtum“ bestimmt sich nach objektiven Kriterien; auf die<br />
Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wichtiges Indiz für Brauchtum<br />
ist grundsätzlich die langjährige Tradition und Übung (z. B. bei den<br />
bayerischen Gebirgsschützen). Anknüpfungspunkt des Brauchtums ist<br />
entweder ein geschichtlicher Hintergrund, also das Nachstellen historischer<br />
Gegebenheiten oder Ereignisse, oder eine regionale Gepflogenheit<br />
(z. B. Vogel- oder Ostereierschießen). Voraussetzung für die Anerkennung<br />
eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 16 ist jedoch<br />
immer auch die Feststellung des tatsächlichen Betreibens einer umfassenden<br />
und über die schlichte Nutzung der betreffenden Waffen hinausgehenden<br />
Brauchtumspflege im Sinne einer in Bezug auf die jeweiligen<br />
geschichtlichen Vorgänge oder Gepflogenheiten erfolgenden allgemeinen<br />
Auseinandersetzung und Betrachtung. Die beabsichtigte<br />
Nutzung von Waffen darf insofern also lediglich einen notwendigen Bestandteil<br />
einer derartigen Brauchtumspflege darstellen, nicht jedoch den<br />
alleinigen oder überwiegenden Zweck bilden.<br />
Die Zulässigkeit für Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und<br />
bis zu drei Repetierlangwaffen und die dafür bestimmte Munition ist -<br />
ungeachtet dessen, ob es sich um klein- oder großkalibrige Schusswaffen<br />
handelt - von dem Mindestalter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (18 Jahre) abhängig.<br />
§ 6 Abs. 3 (psychologisches Gutachten für Personen, die das<br />
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist anzuwenden.<br />
Brauchtumsvereinigungen kann, auch wenn sie juristische Personen<br />
sind, keine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ausgestellt werden.<br />
Die in § 14 getroffenen Spezialregelungen für Sportschützen sind<br />
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