Waffengesetz - KV Lauenburg
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Anl.II-A1-1.3.1<br />
193<br />
Die nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 verbotenen Hieb- und Stoßwaffen müssen<br />
technisch als Hieb- und Stoßwaffe geeignet sein, z. B. Stockdegen.<br />
Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge vorne herausschnellt, unterliegen unabhängig<br />
von der Klingenlänge und -form dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1<br />
Nr. 1.4.1.<br />
Unter diese Bestimmungen fallen gegebenenfalls auch getarnte Schlagwaffen, die<br />
durch Hieb, Stoß oder Wurf zum Einsatz gebracht werden.<br />
Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, gelten<br />
grundsätzlich nicht als verbotene Waffen in diesem Sinne, weil sie keinen anderen<br />
Gegenstand vortäuschen.<br />
Anl.II-A1-1.3.2<br />
Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammen geschoben werden<br />
können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.<br />
Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand,<br />
unterliegen nicht diesem Verbot.<br />
Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke,<br />
bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert<br />
ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur<br />
dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird. Mit<br />
Sand gefüllte Ledersäckchen sind nur als Hiebwaffen anzusehen, nicht aber als Totschläger.<br />
Bei Schlagringen handelt es sich in der Regel um aus Metall hergestellte und der<br />
Hand angepasste Nahkampfwaffen. Der in der Hand liegende Teil ist mit einem<br />
Durchgriff oder mehreren Öffnungen für die Finger versehen; an der Schlagseite<br />
(über den Fingern liegend) können mehr oder weniger ausgeprägte Spitzen vorhanden<br />
sein. Zur Erhöhung der Schlagkraft stützen sich Schlagringe an der Innenhand<br />
ab.<br />
Mit spitzen Nieten (z. B. so genannte „Killernieten“) versehene Ledermanschetten<br />
sind nur dann den Schlagringen gleichgesetzt, wenn die Manschetten so gefertigt<br />
sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Trageweise die Außenhand umschließen<br />
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