Waffengesetz - KV Lauenburg
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folgt i.d.R. durch Mitarbeiter von Speditionen, Güterverkehrszentren<br />
oder Hafenarbeitern. Die Gefahr des unbefugten Erwerbs von Waf-<br />
fen/Munition beim Umladen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Fo-<br />
kus dieser Gefährdung stehen nicht nur die Arbeiter, die mit der Umla-<br />
dung beauftragt sind, sondern primär auch Personen, die sich Zugang<br />
zum Ort der Umladung verschaffen könnten.<br />
Die Sicherheitsauflagen betreffen somit primär auch die Sicherung des<br />
Ortes, an dem die Umladung vorgenommen werden soll.<br />
Keine Umladung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ware beim Wechsel<br />
des Verkehrsmittels in einem verschlossenen Container verbleibt,<br />
ohne dass dieser geöffnet wird.<br />
Zwischenlagerung:<br />
In der Praxis mehren sich die Vorgänge, in denen die Behörden Kenntnis<br />
darüber erlangen, dass die Waffen/Munition während des<br />
Verbringungsvorgangens zwischengelagert werden.<br />
Die Notwendigkeit ergibt sich oftmals beim Wechsel des Verkehrsmittels,<br />
z.B. Umladen vom LKW oder Zug auf das Schiff.<br />
Die Zwischenlagerung erfolgt i.d.R. bei Speditionen, in Güterverkehrszentren<br />
oder Hafenbereichen.<br />
Bei der Zwischenlagerung finden die waffenrechtlichen Vorschriften zur<br />
Sicherung von Waffen/Munition gegen Abhandenkommen und der Verhinderung<br />
unberechtigten Zugriffs Anwendung.<br />
An den Ort der Aufbewahrung sind daher spezielle Anforderungen zu<br />
stellen. Die Sicherheitsauflagen betreffen somit primär auch die Sicherung<br />
des Ortes, an dem die Zwischenlagerung erfolgen soll.<br />
Begasung:<br />
Die Begasung dient der Schädlingsbekämpfung und ist erforderlich,<br />
wenn z.B. Waffen in Holzkisten in die USA verschifft werden sollen. Die<br />
Begasung erfolgt i.d.R. in speziellen Containern, die auf Freiflächen in<br />
den Hafenbereichen stehen. Nach dem Begasungsvorgang ist es erforderlich,<br />
dass der Container und die begaste Ware auslüften, bevor die<br />
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