Waffengesetz - KV Lauenburg
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(BAFA) durchgeführt. Sofern keine Amnestie erfolgt ist, sind die ein-<br />
schlägigen Strafvorschriften des WaffG weiterhin anwendbar.<br />
57.3 Bei § 57 Abs. 2 handelt es sich um eine Auffang- und Überleitungsrege-<br />
lung für legalen Besitz. Die Vorschrift bezieht sich auf Änderungen der<br />
KW-Liste, die durch Normativakt den Kriegswaffenstatus für tragbare<br />
Schusswaffen entfallen lassen. Hierdurch lebt die – für die Dauer der<br />
Erfassung in der KW-Liste überlagerte – Schusswaffen-Eigenschaft<br />
nach WaffG auf.<br />
57.3.1 Falls eine Urkunde vorhanden ist, die ein Recht zum Besitz bestätigt, ist<br />
es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten, den rechtlichen Be-<br />
sitzstand materiell aufrecht zu erhalten und den bisherigen Rechtssta-<br />
tus in einen entsprechenden Status nach dem WaffG zu überführen.<br />
Anstelle der KW-Bescheinigung ist eine WBK auszustellen oder ein Eintrag<br />
in eine vorhandene WBK zu machen. Die Versagungsgründe sind<br />
nach § 57 Abs. 4 beschränkt; insbesondere findet eine Bedürfnisprüfung<br />
nicht statt.<br />
57.3.2 § 57 Abs. 2 Satz 2 bezieht sich auf die Fälle, in denen die Besitzbefugnis<br />
nicht urkundlich untermauert ist, es also an einem positiven Rechtsschein<br />
hierfür fehlt. Hier bedarf es der Neuausstellung einer WBK. Eine<br />
neue Antragsmöglichkeit für KW, die bereits auf Grund vorangegangener<br />
Übergangsregelungen hätten angemeldet werden müssen, wird<br />
hiermit nicht eröffnet (§ 57 Abs. 2 Satz 3), so dass also durch diese Bestimmung<br />
keine neue Amnestiemöglichkeit eröffnet ist.<br />
57.4 § 57 Abs. 3 sieht für Munition eine dem § 57 Abs. 2 entsprechende Regelung<br />
vor.<br />
57.5 Gründe für die Versagung einer Erlaubnis werden - bei sonstigem Vorliegen<br />
der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57 Abs. 2 oder 3 - auf die<br />
Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung beschränkt (§ 57 Abs. 4).<br />
57.6 § 57 Abs. 5 leitet in den dort genannten Fällen auf die Rechtsfolgen bei<br />
Aufhebung oder Erlöschen einer waffenrechtlichen Erlaubnis über. Für<br />
die Dauer einer von der Behörde nach § 46 Abs. 2 gesetzten Frist bleibt<br />
das Besitzrecht noch bestehen.<br />
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