20.07.2013 Aufrufe

Waffengesetz - KV Lauenburg

Waffengesetz - KV Lauenburg

Waffengesetz - KV Lauenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

169<br />

(BAFA) durchgeführt. Sofern keine Amnestie erfolgt ist, sind die ein-<br />

schlägigen Strafvorschriften des WaffG weiterhin anwendbar.<br />

57.3 Bei § 57 Abs. 2 handelt es sich um eine Auffang- und Überleitungsrege-<br />

lung für legalen Besitz. Die Vorschrift bezieht sich auf Änderungen der<br />

KW-Liste, die durch Normativakt den Kriegswaffenstatus für tragbare<br />

Schusswaffen entfallen lassen. Hierdurch lebt die – für die Dauer der<br />

Erfassung in der KW-Liste überlagerte – Schusswaffen-Eigenschaft<br />

nach WaffG auf.<br />

57.3.1 Falls eine Urkunde vorhanden ist, die ein Recht zum Besitz bestätigt, ist<br />

es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten, den rechtlichen Be-<br />

sitzstand materiell aufrecht zu erhalten und den bisherigen Rechtssta-<br />

tus in einen entsprechenden Status nach dem WaffG zu überführen.<br />

Anstelle der KW-Bescheinigung ist eine WBK auszustellen oder ein Eintrag<br />

in eine vorhandene WBK zu machen. Die Versagungsgründe sind<br />

nach § 57 Abs. 4 beschränkt; insbesondere findet eine Bedürfnisprüfung<br />

nicht statt.<br />

57.3.2 § 57 Abs. 2 Satz 2 bezieht sich auf die Fälle, in denen die Besitzbefugnis<br />

nicht urkundlich untermauert ist, es also an einem positiven Rechtsschein<br />

hierfür fehlt. Hier bedarf es der Neuausstellung einer WBK. Eine<br />

neue Antragsmöglichkeit für KW, die bereits auf Grund vorangegangener<br />

Übergangsregelungen hätten angemeldet werden müssen, wird<br />

hiermit nicht eröffnet (§ 57 Abs. 2 Satz 3), so dass also durch diese Bestimmung<br />

keine neue Amnestiemöglichkeit eröffnet ist.<br />

57.4 § 57 Abs. 3 sieht für Munition eine dem § 57 Abs. 2 entsprechende Regelung<br />

vor.<br />

57.5 Gründe für die Versagung einer Erlaubnis werden - bei sonstigem Vorliegen<br />

der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57 Abs. 2 oder 3 - auf die<br />

Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung beschränkt (§ 57 Abs. 4).<br />

57.6 § 57 Abs. 5 leitet in den dort genannten Fällen auf die Rechtsfolgen bei<br />

Aufhebung oder Erlöschen einer waffenrechtlichen Erlaubnis über. Für<br />

die Dauer einer von der Behörde nach § 46 Abs. 2 gesetzten Frist bleibt<br />

das Besitzrecht noch bestehen.<br />

- 170 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!