20.07.2013 Aufrufe

Waffengesetz - KV Lauenburg

Waffengesetz - KV Lauenburg

Waffengesetz - KV Lauenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

106<br />

nehmers; die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1<br />

bleiben unberührt. Die Erforderlichkeit von Schusswaffen im Sinne von<br />

§ 28 Abs. 1 Satz 1 richtet sich nach der Art des wahrzunehmenden Auf-<br />

trages. Für den Schutz von Personen aus dem Ausland, die durch Personen<br />

nach § 56 Nummer 3 WaffG geschützt werden sollen, entfällt in<br />

der Regel das Bedürfnis für einen zusätzlichen bewaffneten Personenschutz<br />

durch ein Bewachungsunternehmen. Ein Bedürfnis zum Erwerb<br />

und Besitz von Langwaffen kommt in der Regel nicht in Betracht. Eine<br />

Gefährdungsanalyse der zuständigen Polizeidienststelle soll eingeholt<br />

werden. Diese hat die spezifischen waffenrechtlichen Belange zu beleuchten<br />

und ist nicht identisch mit der Gefährdungsanalyse nach PDV<br />

129. Vielmehr hat die Waffenbehörde die Besonderheiten jedes Einzelfalles<br />

zu würdigen.<br />

Bei Feststellung des Bedürfnisses eines Bewachungsunternehmers<br />

zum Umgang mit Schusswaffen und Munition ist Folgendes zu beachten:<br />

28.1.1 Vor einer waffenrechtlichen Prüfung muss zunächst festgestellt werden,<br />

ob für den Bewachungsunternehmer eine Erlaubnis nach § 34a GewO<br />

vorliegt. § 13 BewachV bleibt unberührt.<br />

28.1.2 Die Ausstattung eines Bewachungsunternehmers mit Schusswaffen<br />

erfordert überdies beim Unternehmer das Vorliegen aller waffenrechtlichen<br />

Erlaubnisvoraussetzungen. Aus der Zusammenschau von Gewerbe-<br />

und Waffenrecht wird deutlich, dass nur Unternehmer mit Schusswaffen<br />

ausgestattet werden sollen, die die Zuverlässigkeit sowie die Befähigung<br />

und den Willen zur Wahrnehmung von bewaffnet durchzuführenden<br />

Bewachungsaufträgen aufweisen.<br />

Für das waffenrechtliche Bedürfnis gilt Folgendes:<br />

28.1.2.1 Die zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen und Auflagen nach<br />

§ 9 Abs. 1 und 2 sind regelmäßig in Erwägung zu ziehen.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller kann auch eine<br />

Zusicherung nach § 36 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen<br />

Vorschrift in Betracht kommen.<br />

- 107 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!