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Waffengesetz - KV Lauenburg

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34.2 Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offen-<br />

sichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausge-<br />

gangen werden können; vorstellbar wäre das Überlassen an umfassend<br />

vom Waffenrecht freigestellte Dienstpersonen (z. B. Freistellung nach<br />

§ 55 Abs. 1 und 6) oder an stationäre Waffenhändler bei unzweifelhafter<br />

Zugehörigkeit zum erlaubten Sortiment. Das Risiko einer Fehleinschätzung<br />

geht jedoch immer auch zu Lasten des Überlassenden.<br />

Ein Überlassen von Waffen oder Munition kommt immer erst in Betracht,<br />

wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung besitzt. In den<br />

praktisch bedeutsamsten Fällen sind jeweils die folgenden Voraussetzungen<br />

und weiteren Verfahrensweisen zu beachten:<br />

Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht<br />

nicht ausschließlich bei einem auf eine Waffenbesitzkarte gestützten<br />

Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional<br />

gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die<br />

Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2, handelt (§ 34 Abs. 2 Satz 1).<br />

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition<br />

aus einer Waffenbesitzkarte oder aus einer Ersatzbescheinigung nach<br />

§ 55 Abs. 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34<br />

Abs. 2.<br />

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition<br />

aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen; für das weitere Verfahren<br />

gilt § 13 Abs. 3 Satz 2.<br />

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Munitionserwerbschein,<br />

so ist dieser vorzulegen.<br />

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Ausnahmebescheid<br />

nach § 3 Abs. 3 (Waffenerwerb durch Minderjährige), so ist dieser vorzulegen.<br />

Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden.<br />

34.3 Die Anzeige nach § 34 Abs. 2 Satz 1 hat bei der für den Erwerber der<br />

Waffe zuständigen Waffenbehörde zu erfolgen. Auch in den Fällen des<br />

erlaubnisfreien Erwerbs von Langwaffen durch Inhaber eines Jagdscheins<br />

nach § 13 Abs. 3 Satz 1 hat der Waffenhändler das Überlassen<br />

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