Waffengesetz - KV Lauenburg
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34.2 Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offen-<br />
sichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausge-<br />
gangen werden können; vorstellbar wäre das Überlassen an umfassend<br />
vom Waffenrecht freigestellte Dienstpersonen (z. B. Freistellung nach<br />
§ 55 Abs. 1 und 6) oder an stationäre Waffenhändler bei unzweifelhafter<br />
Zugehörigkeit zum erlaubten Sortiment. Das Risiko einer Fehleinschätzung<br />
geht jedoch immer auch zu Lasten des Überlassenden.<br />
Ein Überlassen von Waffen oder Munition kommt immer erst in Betracht,<br />
wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung besitzt. In den<br />
praktisch bedeutsamsten Fällen sind jeweils die folgenden Voraussetzungen<br />
und weiteren Verfahrensweisen zu beachten:<br />
Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht<br />
nicht ausschließlich bei einem auf eine Waffenbesitzkarte gestützten<br />
Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional<br />
gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die<br />
Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2, handelt (§ 34 Abs. 2 Satz 1).<br />
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition<br />
aus einer Waffenbesitzkarte oder aus einer Ersatzbescheinigung nach<br />
§ 55 Abs. 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34<br />
Abs. 2.<br />
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition<br />
aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen; für das weitere Verfahren<br />
gilt § 13 Abs. 3 Satz 2.<br />
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Munitionserwerbschein,<br />
so ist dieser vorzulegen.<br />
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Ausnahmebescheid<br />
nach § 3 Abs. 3 (Waffenerwerb durch Minderjährige), so ist dieser vorzulegen.<br />
Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden.<br />
34.3 Die Anzeige nach § 34 Abs. 2 Satz 1 hat bei der für den Erwerber der<br />
Waffe zuständigen Waffenbehörde zu erfolgen. Auch in den Fällen des<br />
erlaubnisfreien Erwerbs von Langwaffen durch Inhaber eines Jagdscheins<br />
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 hat der Waffenhändler das Überlassen<br />
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