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Waffengesetz - KV Lauenburg

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Beschränkung der Sammlung auf Waffen oder Munition eines Konstrukteurs/Unternehmens<br />

aus den letzten 20 Jahren vor der Antragstellung,<br />

deren Modellvarianten sich nur geringfügig voneinander unterscheiden,<br />

schließt es in der Regel aus, dieser Sammlung kulturhistorische Bedeutsamkeit<br />

zuzuerkennen.<br />

17.3 Eine Sammlung im Sinne des Gesetzes kann Waffen oder Munition<br />

umfassen, die<br />

17.3.1 nach rein chronologischen Gesichtspunkten geordnet oder mit Erinnerungen<br />

an berühmte Menschen oder an geschichtliche Ereignisse verknüpft<br />

sind oder einen exemplarischen Ausschnitt einer bestimmten<br />

Epoche darstellen,<br />

17.3.2 nach dem Zündungssystem (z. B. Perkussions-, Randfeuer- oder Zentralfeuerzündung)<br />

geordnet sind,<br />

17.3.3 nach dem Verschlusssystem geordnet sind,<br />

17.3.4 nach dem Ladesystem (z. B. Vorder-, Hinter-, Seitenladung) geordnet<br />

sind,<br />

17.3.5 an einem 20jährigen Produktionsprofil eines noch existierenden Waffen-<br />

oder Munitionsherstellers oder eines nicht mehr existenten Herstellers<br />

mit einem mehrjährigen Entwicklungs- und Produktionsprofil eines<br />

namhaften Waffen- oder Munitionsherstellers ausgerichtet sind (firmengeschichtliche<br />

Sammlung),<br />

17.3.6 nach geographischem Bezug (Verwendungs-, Herstellungsort, -land, -<br />

zeit) geordnet sind und sich auf ein einziges Modell oder auf verschiedene<br />

Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer geschichtlichen Entwicklung<br />

beziehen.<br />

17.4 Die vorstehende Aufzählung möglicher Inhalte einer Sammlung ist nicht<br />

erschöpfend. Es sind auch Sammlungen denkbar, die nach anderen<br />

Systematisierungsgesichtspunkten aufgebaut sind (z. B. Jagd-, Duell-,<br />

Deliktswaffen, Verwendungs-, Beschuss- oder Bodenstempel auf Patronen).<br />

Sammelthemen wie z. B. „Ordonnanzwaffen“ oder „Militär-Waffen“ können<br />

ohne Benennung eines zusätzlichen Bezuges als Sammelbereich<br />

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