20.07.2013 Aufrufe

Waffengesetz - KV Lauenburg

Waffengesetz - KV Lauenburg

Waffengesetz - KV Lauenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anl.I-A2-5<br />

189<br />

Mit dem Überschreiten der Grenze nach Deutschland ist der objektive<br />

Verbringensvorgang abgeschlossen. Im Geltungsbereich des WaffG finden für den<br />

weiteren Verlauf der Mitnahme, Beförderung oder Übergabe der Waffen oder Munition<br />

an einen anderen die waffenrechtlichen Tatbestände des Besitzes, Führens oder<br />

Überlassens Anwendung. Der Vorgang des Verbringens endet im Geltungsbereich<br />

des WaffG somit nicht erst am Ort des Empfängers der Waffe (vgl. BT-Drs. 14/7758<br />

vom 07.12.2001, S. 70).<br />

Das Verbringen kann endgültig sein (z. B. bei einer Veräußerung) und ohne Besitzwechsel<br />

erfolgen (z. B. bei einem Umzug).<br />

Auch ein vorübergehendes Verbringen ist möglich (z. B. zu Reparatur- oder Ausstellungszwecken);<br />

es findet hierbei ein befristeter Besitzwechsel statt.<br />

Mit Person ist sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person gemeint.<br />

Anl.I-A2-6<br />

Der Vorgang der Mitnahme umfasst das Überschreiten der Grenze unter der Voraussetzung,<br />

dass die Waffe oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung<br />

(z. B. zum Zweck der Jagd oder des Schießsports) vorgesehen ist.<br />

Anl.I-A2-7<br />

Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition<br />

geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser<br />

Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste<br />

nach Anl. 1-A1-UA1-Nr. 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare<br />

Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.<br />

- 190 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!