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Ausgabe 5/2003 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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14-16 germ-OK 25.04.<strong>2003</strong> 10:47 Uhr Seite 2<br />

Entscheidend für die Pension war einerseits<br />

die individuelle Arbeitsfähigkeit,<br />

anderseits die Zahl der <strong>Dienst</strong>jahre. Die<br />

Pension betrug nach zehn bis 25 <strong>Dienst</strong>jahren<br />

ein Drittel, nach 25 bis 40 <strong>Dienst</strong>jahren<br />

die Hälfte und nach über 40<br />

<strong>Dienst</strong>jahren zwei Drittel der letzten<br />

Besoldung. Damit war ein massiver<br />

Anreiz für die Lebenslänglichkeit des<br />

Berufsbeamtenverhältnisses gegeben.<br />

Die vom Herrscher abhängigen, in der<br />

Regel gut ausgebildeten Berufsbeamten<br />

stellten damit das Gegengewicht zu<br />

kurzfristigen Karriererittern und fachlich<br />

ungebildeten Feudalherren dar. Die<br />

generelle Annahme einer altersbedingten<br />

Arbeitsunfähigkeit ab einem bestimmten<br />

Lebensalter wurde im öffentlichen<br />

<strong>Dienst</strong> erst im 19. Jh. üblich.<br />

Die Verfeinerung dieses Systems<br />

erfolgte vor allem in der franziskojosephinischen<br />

Zeit. Die im § 58 Abs. 1<br />

des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr.<br />

340 genannten, mit diesem aufgehobenen<br />

Normen dokumentieren die historische<br />

Entwicklung dieser Rechtsmaterie<br />

in Österreich und lassen das vor 1966<br />

gegebene „Gestrüpp wirr ineinander<br />

übergreifender Normen“ in diesem<br />

Bereich erkennen.<br />

Bereits vor dem Pensionsgesetz 1965<br />

hatten die Beamten – im Gegensatz beispielsweise<br />

zu Deutschland – auf<br />

Grundlage des § 22 des Gehaltsgesetzes<br />

1956 einen Pensionsbeitrag von vier<br />

Prozent abzuführen. Noch vor dem<br />

Inkrafttreten des PG 1965 wurde die<br />

Ruhegenussbemessungsgrundlage von<br />

78,3 Prozent zuerst auf 79 und dann auf<br />

80 Prozent angehoben; dieser Prozentsatz<br />

wurde ins PG 1965 übernommen.<br />

Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965<br />

Die Höhe der Beamtenpension nach<br />

dem Pensionsgesetz 1965 war durch die<br />

besoldungsrechtliche Stellung des Beamten<br />

zum Zeitpunkt seines Ausscheidens<br />

aus dem <strong>Dienst</strong>stand, also durch<br />

den letzten Monatsbezug, und seine<br />

ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bestimmt.<br />

Das war für die Beamten lange<br />

Zeit insoweit vorteilhaft, als das damals<br />

geltende Besoldungsrecht in erster<br />

H I S T O R I E<br />

Linie am Laufbahnprinzip orientiert<br />

war. Beim Ausscheiden aus dem<br />

<strong>Dienst</strong>stand hatte der Beamte das für<br />

ihn höchstmögliche Gehalt erreicht.<br />

Damit war auch dem Grundsatz der<br />

Wahrung der vom Beamten in der<br />

Aktivdienstzeit erreichten sozialen<br />

Stellung in der Pension entsprochen.<br />

Berücksichtigung der Nebengebühren<br />

Die unter dem Gesichtspunkt der<br />

Leistungsbetonung mit der 24. GehG-<br />

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 vorgenommene<br />

Besoldungsreform brachte eine<br />

wesentliche Zunahme der Bedeutung<br />

der Nebengebühren, die bei der Beamtenpension<br />

– im Gegensatz zum ASVG,<br />

das auf das Entgelt abstellt – bis dahin<br />

nicht berücksichtigt wurde. Die Beseitigung<br />

dieses Nachteils der Beamten im<br />

Interesse einer sachlichen Gleichbehandlung,<br />

insbesondere zwischen Beamten<br />

und Vertragsbediensteten, führten<br />

1971 zum Bundesgesetz über<br />

Nebengebührenzulagen der Bundesbeamten<br />

des Ruhestandes, der Hinterbliebenen<br />

und Angehörigen (BGBl. Nr.<br />

485). Das Nebengebührenzulagengesetz<br />

sah zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten<br />

– im Gegensatz zur bis 1. Jänner<br />

<strong>2003</strong> geltenden Bemessung auf<br />

Grundlage des Letztbezuges im PG<br />

1965 – ein „Ansparsystem“ von Nebengebührenwerten<br />

für bestimmte in der<br />

Aktivlaufbahn bezogene Nebengebühren<br />

vor. Für diese Leistungen besteht<br />

praktisch bereits jetzt ein die gesamte<br />

<strong>Dienst</strong>zeit umfassender Durchrechnungszeitraum.<br />

Wesentliche Änderungen im Pensionsrecht<br />

bis 1993 betrafen<br />

> das Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses,<br />

> die Einfügung von Ruhensbestimmungen<br />

mit 1. Jänner 1985,<br />

> die Witwerpension und<br />

> die Ersetzung der Hilflosenzulage<br />

durch das Bundespflegegeldgesetz.<br />

Pensionsreformgesetzgebung ab 1993<br />

Unter Reform versteht man üblicherweise<br />

die Verbesserung des Bestehenden.<br />

Dieser 1993 im PensionsreformG<br />

GÖD Mai <strong>2003</strong><br />

erstmals verwendete Begriff hat in den<br />

letzten Jahren eine eigenständige Bedeutung<br />

erlangt. Noch gar nicht in Kraft<br />

getretene Bestimmungen werden bereits<br />

novelliert und reformiert. Eine<br />

Verbesserung für die Betroffenen ist mit<br />

diesen Reformen jedenfalls nicht verbunden.<br />

Das Pensionsreformgesetz 1993,<br />

BGBl. Nr. 334 brachte eine Anhebung<br />

des Pensionsbeitrages im Interesse der<br />

„Gleichheit“ der Beiträge, wobei derzeit<br />

die Beamten, und zwar ohne<br />

Höchstbemessungsgrundlage, deutlich<br />

mehr Pensionsbeitrag als die ASVG-<br />

Versicherten zahlen.<br />

Darüber hinaus wurde die Hinterbliebenenversorgung<br />

ab 1. Jänner<br />

1995 nach dem so genannten „Lebensstandardprinzip“<br />

insofern neu gestaltet,<br />

als die Hinterbliebenenpension nur<br />

mehr zwischen 40 und 60 Prozent der<br />

Pension des Verstorbenen betrug.<br />

Das Strukturanpassungsgesetz 1995,<br />

BGBl. Nr. 297 brachte eine Verlängerung<br />

der für den Ruhegenuss maßgebenden<br />

Gesamtdienstzeit von 35 Jahren<br />

auf 40 Jahre dadurch, dass der für den<br />

Ruhegenussanspruch erforderliche<br />

Zeitraum für Neueintretende (§ 3 PG<br />

1965) ab 1. Mai 1995 von zehn auf 15<br />

Jahre erhöht wurde. Gleichzeitig entfielen<br />

verschiedene begünstigende „Rundungsbestimmungen“.<br />

Mit dem Strukturanpassungsgesetz<br />

1996, BGBl. Nr. 201 wurde das Ausmaß<br />

der für die Pension maßgebenden<br />

Ruhegenussbemessungsgrundlage im<br />

Falle einer Frühpensionierung (vor<br />

dem 60. Lebensjahr) für jedes Jahr um<br />

zwei Prozent, das war ein monatlicher<br />

Abschlag von 0,1667 Prozentpunkten<br />

(§ 4 Abs. 3 PG 1965), abgesenkt. Diese<br />

für dienstunfähige Beamte teilweise<br />

dramatische Kürzung wurde durch das<br />

1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I<br />

Nr. 138, aber nur für die Zeit vom 1. Jänner<br />

1998 bis 31. Dezember 2002, insofern<br />

menschlicher gestaltet, als die Kürzung<br />

zumindest bei dauernder Erwerbsunfähigkeit<br />

im Zeitpunkt der<br />

Ruhestandsversetzung entfällt.<br />

Verfassungsrechtliche Bedenken ge-<br />

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