Ausgabe 5/2003 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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14-16 germ-OK 25.04.<strong>2003</strong> 10:47 Uhr Seite 2<br />
Entscheidend für die Pension war einerseits<br />
die individuelle Arbeitsfähigkeit,<br />
anderseits die Zahl der <strong>Dienst</strong>jahre. Die<br />
Pension betrug nach zehn bis 25 <strong>Dienst</strong>jahren<br />
ein Drittel, nach 25 bis 40 <strong>Dienst</strong>jahren<br />
die Hälfte und nach über 40<br />
<strong>Dienst</strong>jahren zwei Drittel der letzten<br />
Besoldung. Damit war ein massiver<br />
Anreiz für die Lebenslänglichkeit des<br />
Berufsbeamtenverhältnisses gegeben.<br />
Die vom Herrscher abhängigen, in der<br />
Regel gut ausgebildeten Berufsbeamten<br />
stellten damit das Gegengewicht zu<br />
kurzfristigen Karriererittern und fachlich<br />
ungebildeten Feudalherren dar. Die<br />
generelle Annahme einer altersbedingten<br />
Arbeitsunfähigkeit ab einem bestimmten<br />
Lebensalter wurde im öffentlichen<br />
<strong>Dienst</strong> erst im 19. Jh. üblich.<br />
Die Verfeinerung dieses Systems<br />
erfolgte vor allem in der franziskojosephinischen<br />
Zeit. Die im § 58 Abs. 1<br />
des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr.<br />
340 genannten, mit diesem aufgehobenen<br />
Normen dokumentieren die historische<br />
Entwicklung dieser Rechtsmaterie<br />
in Österreich und lassen das vor 1966<br />
gegebene „Gestrüpp wirr ineinander<br />
übergreifender Normen“ in diesem<br />
Bereich erkennen.<br />
Bereits vor dem Pensionsgesetz 1965<br />
hatten die Beamten – im Gegensatz beispielsweise<br />
zu Deutschland – auf<br />
Grundlage des § 22 des Gehaltsgesetzes<br />
1956 einen Pensionsbeitrag von vier<br />
Prozent abzuführen. Noch vor dem<br />
Inkrafttreten des PG 1965 wurde die<br />
Ruhegenussbemessungsgrundlage von<br />
78,3 Prozent zuerst auf 79 und dann auf<br />
80 Prozent angehoben; dieser Prozentsatz<br />
wurde ins PG 1965 übernommen.<br />
Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965<br />
Die Höhe der Beamtenpension nach<br />
dem Pensionsgesetz 1965 war durch die<br />
besoldungsrechtliche Stellung des Beamten<br />
zum Zeitpunkt seines Ausscheidens<br />
aus dem <strong>Dienst</strong>stand, also durch<br />
den letzten Monatsbezug, und seine<br />
ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bestimmt.<br />
Das war für die Beamten lange<br />
Zeit insoweit vorteilhaft, als das damals<br />
geltende Besoldungsrecht in erster<br />
H I S T O R I E<br />
Linie am Laufbahnprinzip orientiert<br />
war. Beim Ausscheiden aus dem<br />
<strong>Dienst</strong>stand hatte der Beamte das für<br />
ihn höchstmögliche Gehalt erreicht.<br />
Damit war auch dem Grundsatz der<br />
Wahrung der vom Beamten in der<br />
Aktivdienstzeit erreichten sozialen<br />
Stellung in der Pension entsprochen.<br />
Berücksichtigung der Nebengebühren<br />
Die unter dem Gesichtspunkt der<br />
Leistungsbetonung mit der 24. GehG-<br />
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 vorgenommene<br />
Besoldungsreform brachte eine<br />
wesentliche Zunahme der Bedeutung<br />
der Nebengebühren, die bei der Beamtenpension<br />
– im Gegensatz zum ASVG,<br />
das auf das Entgelt abstellt – bis dahin<br />
nicht berücksichtigt wurde. Die Beseitigung<br />
dieses Nachteils der Beamten im<br />
Interesse einer sachlichen Gleichbehandlung,<br />
insbesondere zwischen Beamten<br />
und Vertragsbediensteten, führten<br />
1971 zum Bundesgesetz über<br />
Nebengebührenzulagen der Bundesbeamten<br />
des Ruhestandes, der Hinterbliebenen<br />
und Angehörigen (BGBl. Nr.<br />
485). Das Nebengebührenzulagengesetz<br />
sah zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten<br />
– im Gegensatz zur bis 1. Jänner<br />
<strong>2003</strong> geltenden Bemessung auf<br />
Grundlage des Letztbezuges im PG<br />
1965 – ein „Ansparsystem“ von Nebengebührenwerten<br />
für bestimmte in der<br />
Aktivlaufbahn bezogene Nebengebühren<br />
vor. Für diese Leistungen besteht<br />
praktisch bereits jetzt ein die gesamte<br />
<strong>Dienst</strong>zeit umfassender Durchrechnungszeitraum.<br />
Wesentliche Änderungen im Pensionsrecht<br />
bis 1993 betrafen<br />
> das Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses,<br />
> die Einfügung von Ruhensbestimmungen<br />
mit 1. Jänner 1985,<br />
> die Witwerpension und<br />
> die Ersetzung der Hilflosenzulage<br />
durch das Bundespflegegeldgesetz.<br />
Pensionsreformgesetzgebung ab 1993<br />
Unter Reform versteht man üblicherweise<br />
die Verbesserung des Bestehenden.<br />
Dieser 1993 im PensionsreformG<br />
GÖD Mai <strong>2003</strong><br />
erstmals verwendete Begriff hat in den<br />
letzten Jahren eine eigenständige Bedeutung<br />
erlangt. Noch gar nicht in Kraft<br />
getretene Bestimmungen werden bereits<br />
novelliert und reformiert. Eine<br />
Verbesserung für die Betroffenen ist mit<br />
diesen Reformen jedenfalls nicht verbunden.<br />
Das Pensionsreformgesetz 1993,<br />
BGBl. Nr. 334 brachte eine Anhebung<br />
des Pensionsbeitrages im Interesse der<br />
„Gleichheit“ der Beiträge, wobei derzeit<br />
die Beamten, und zwar ohne<br />
Höchstbemessungsgrundlage, deutlich<br />
mehr Pensionsbeitrag als die ASVG-<br />
Versicherten zahlen.<br />
Darüber hinaus wurde die Hinterbliebenenversorgung<br />
ab 1. Jänner<br />
1995 nach dem so genannten „Lebensstandardprinzip“<br />
insofern neu gestaltet,<br />
als die Hinterbliebenenpension nur<br />
mehr zwischen 40 und 60 Prozent der<br />
Pension des Verstorbenen betrug.<br />
Das Strukturanpassungsgesetz 1995,<br />
BGBl. Nr. 297 brachte eine Verlängerung<br />
der für den Ruhegenuss maßgebenden<br />
Gesamtdienstzeit von 35 Jahren<br />
auf 40 Jahre dadurch, dass der für den<br />
Ruhegenussanspruch erforderliche<br />
Zeitraum für Neueintretende (§ 3 PG<br />
1965) ab 1. Mai 1995 von zehn auf 15<br />
Jahre erhöht wurde. Gleichzeitig entfielen<br />
verschiedene begünstigende „Rundungsbestimmungen“.<br />
Mit dem Strukturanpassungsgesetz<br />
1996, BGBl. Nr. 201 wurde das Ausmaß<br />
der für die Pension maßgebenden<br />
Ruhegenussbemessungsgrundlage im<br />
Falle einer Frühpensionierung (vor<br />
dem 60. Lebensjahr) für jedes Jahr um<br />
zwei Prozent, das war ein monatlicher<br />
Abschlag von 0,1667 Prozentpunkten<br />
(§ 4 Abs. 3 PG 1965), abgesenkt. Diese<br />
für dienstunfähige Beamte teilweise<br />
dramatische Kürzung wurde durch das<br />
1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I<br />
Nr. 138, aber nur für die Zeit vom 1. Jänner<br />
1998 bis 31. Dezember 2002, insofern<br />
menschlicher gestaltet, als die Kürzung<br />
zumindest bei dauernder Erwerbsunfähigkeit<br />
im Zeitpunkt der<br />
Ruhestandsversetzung entfällt.<br />
Verfassungsrechtliche Bedenken ge-<br />
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