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Ausgabe 5/2003 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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14-16 germ-OK 25.04.<strong>2003</strong> 10:47 Uhr Seite 3<br />

gen die Kürzungsregelung und genannte<br />

Übergangsbestimmungen hinsichtlich<br />

des Vertrauensschutzes wurden<br />

vom VfGH mit Erkenntnis 2. Oktober<br />

1998, VfSlg. 15.269 nicht geteilt.<br />

Mit dem ersten Budgetbegleitgesetz<br />

1997, BGBl. I Nr. 138 wurde weiters<br />

(offensichtlich aus Gründen des Vertrauensschutzes)<br />

erst ab 1. Jänner <strong>2003</strong><br />

die Berechnung der Beamtenpensionen<br />

auf eine neue Grundlage gestellt. Maßgebend<br />

ist demnach nicht mehr der<br />

Letztbezug, die Ruhegenussberechnungsgrundlage<br />

wird durch die Bezüge<br />

während eines Durchrechnungszeitraumes<br />

bestimmt.<br />

Weiters wurde mit Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes<br />

1997 mit Wirkung ab<br />

1. Jänner 2001 das so genannte „Teilpensionsgesetz“<br />

über das Zusammentreffen<br />

von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen<br />

mit Erwerbseinkommen<br />

erlassen. Demnach verliert ein<br />

„Frühpensionist“ (vor Erreichen des 65.<br />

Lebensjahres), der noch eine Erwerbstätigkeit<br />

ausübt, seinen Anspruch auf<br />

Vollpension.<br />

Die Reformen der Jahrtausendwende<br />

Ohne dass die vorgenannten Änderungen<br />

überhaupt schon in Kraft getreten<br />

worden wären, bestand für die<br />

damals unter Schwierigkeiten angetretene<br />

Regierung bereits 2000 neuerlicher<br />

Reformbedarf. Die unprofessionelle<br />

Vorgangsweise bei der Abstimmung im<br />

Nationalrat führte zur Aufhebung des<br />

PensionsreformG 2000 durch den Verfassungsgerichtshof.<br />

Anstelle dessen<br />

trat das Pensionsreformgesetz 2001,<br />

BGBl. I Nr. 86 rückwirkend mit 1. Oktober<br />

2000 in Kraft. Es brachte im Wesentlichen<br />

folgende Änderungen:<br />

> Erhöhung des Lebensalters für die<br />

Ruhestandsversetzung durch Erklärung<br />

(§ 15 BDG 1979) von 60 auf 61,5<br />

Jahre (mit Übergangsbestimmungen),<br />

> wenn die vorgenannten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, besteht auch von<br />

Amts wegen die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung<br />

nach § 15a BDG 1979,<br />

> der „Abschlag“ bei „Frühpensionierung“<br />

(vor 61,5 Lebensjahren) wurde<br />

16<br />

H I S T O R I E<br />

erhöht,<br />

> die Möglichkeit des Entfalles der<br />

Kürzung nach § 4 Abs. 3 wurde ohne<br />

Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeit<br />

neu geregelt,<br />

> die „Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit“<br />

nach § 9 PG 1965 wurden<br />

durch eine generelle „Zurechnung“<br />

ersetzt,<br />

> der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss<br />

(§§ 15a ff. PG 1965) wurde<br />

neu geregelt; er ist demnach nach oben<br />

mit 60 Prozent und nach unten mit null<br />

begrenzt.<br />

Da seit dem PensionsreformG 2001<br />

schon fast zwei Jahre ins Land gezogen<br />

sind, ist die Reform der letzten, von der<br />

gleichen Regierung erlassenen Reform<br />

natürlich schon dringendst geboten.<br />

Diesem „Reformbedarf“ wird nach<br />

dem vorliegenden Entwurf eines „Budgetbegleitgesetzes<br />

<strong>2003</strong> – <strong>Dienst</strong>rechts-<br />

Novelle“ mit massiven Eingriffen und<br />

ohne Übergangsbestimmungen bzw.<br />

Aufwertungen entsprochen.<br />

Eine Zusammenfassung zeigt, dass<br />

seit dem Pensionsreformgesetz 1993 in<br />

nicht einmal zehn Jahren mehr als 35<br />

Novellen zum Pensionsgesetz 1965 mit<br />

mehr oder minder gravierenden Änderungen<br />

begangen worden sind, bei<br />

denen es sich fast ausschließlich um Verschlechterungen<br />

für die Beamten gehandelt<br />

hat. Ein Ende dieser Entwicklung<br />

ist nicht abzusehen. Selbst wenn es<br />

sich bei den einzelnen Verschlechterungen<br />

im Sinne des vom VfGH judizierten<br />

Vertrauensschutzes nicht um gravierende<br />

Eingriffe gehandelt hat, müssten diese<br />

im Sinne so genannter „Salami-Tak-<br />

GÖD Mai <strong>2003</strong><br />

„Gilt nach der Qualitätsansage<br />

der Regierungsbildung<br />

wieder das Motto<br />

speed kill’s?“<br />

tik“ angelegten Maßnahmen als Einheit<br />

betrachtet werden. Bei einer solchen<br />

Gesamtbetrachtung ist die Einhaltung<br />

des Vertrauensschutzes keinesfalls gegeben.<br />

Bei der unter dem Aspekt der<br />

„Gleichheit“ verkündeten „Annäherung<br />

der Pensionssysteme“ wäre auch<br />

zu beachten, dass die Position des Bundes<br />

als Arbeitgeber der Beamten dem<br />

Grund nach eine andere ist als seine<br />

Funktion als Zuschuss-Zahler zum<br />

ASVG (oder zu sonstigen) Versicherungssystemen.<br />

Die zu ziehende Lehre<br />

Dem Ruhebezug der Beamten<br />

kommt in diesem Vergleich auch der<br />

Charakter einer Betriebspension zu, die<br />

im Bereich der Sozialversicherung noch<br />

steuerrechtlich mehrfach begünstigt ist.<br />

Das lebenslänglich vorgesehene öffentlich-rechtliche<br />

<strong>Dienst</strong>verhältnis, in dem<br />

die Pensionsversorgung direkt vom Arbeitgeber<br />

erbracht wird und die Lebensverdienstsumme<br />

wesentlich ist, enthält<br />

für den Arbeitgeber aber auch monetäre<br />

Vorteile. Es trifft ihn keine Verpflichtung<br />

zur Zahlung von Abfertigungen<br />

und <strong>Dienst</strong>geberbeiträgen; er erhält<br />

beachtliche Pensionsbeiträge ohne<br />

Höchstbemessung und hebt von den<br />

Pensionisten einen Pensionssicherungsbeitrag<br />

ein. Weiters ist noch zu bedenken,<br />

dass im öffentlich-rechtlichen Pensionssystem<br />

keine Begünstigung der<br />

Frauen beim Pensionsalter besteht.<br />

Ob das alles bei der geplanten Novelle<br />

bedacht wurde? Oder gilt nach der<br />

„Qualitätsansage“ für die Regierungsbildung<br />

wieder „speed kill’ s“? ◆

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