Ausgabe 5/2003 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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14-16 germ-OK 25.04.<strong>2003</strong> 10:47 Uhr Seite 3<br />
gen die Kürzungsregelung und genannte<br />
Übergangsbestimmungen hinsichtlich<br />
des Vertrauensschutzes wurden<br />
vom VfGH mit Erkenntnis 2. Oktober<br />
1998, VfSlg. 15.269 nicht geteilt.<br />
Mit dem ersten Budgetbegleitgesetz<br />
1997, BGBl. I Nr. 138 wurde weiters<br />
(offensichtlich aus Gründen des Vertrauensschutzes)<br />
erst ab 1. Jänner <strong>2003</strong><br />
die Berechnung der Beamtenpensionen<br />
auf eine neue Grundlage gestellt. Maßgebend<br />
ist demnach nicht mehr der<br />
Letztbezug, die Ruhegenussberechnungsgrundlage<br />
wird durch die Bezüge<br />
während eines Durchrechnungszeitraumes<br />
bestimmt.<br />
Weiters wurde mit Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes<br />
1997 mit Wirkung ab<br />
1. Jänner 2001 das so genannte „Teilpensionsgesetz“<br />
über das Zusammentreffen<br />
von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen<br />
mit Erwerbseinkommen<br />
erlassen. Demnach verliert ein<br />
„Frühpensionist“ (vor Erreichen des 65.<br />
Lebensjahres), der noch eine Erwerbstätigkeit<br />
ausübt, seinen Anspruch auf<br />
Vollpension.<br />
Die Reformen der Jahrtausendwende<br />
Ohne dass die vorgenannten Änderungen<br />
überhaupt schon in Kraft getreten<br />
worden wären, bestand für die<br />
damals unter Schwierigkeiten angetretene<br />
Regierung bereits 2000 neuerlicher<br />
Reformbedarf. Die unprofessionelle<br />
Vorgangsweise bei der Abstimmung im<br />
Nationalrat führte zur Aufhebung des<br />
PensionsreformG 2000 durch den Verfassungsgerichtshof.<br />
Anstelle dessen<br />
trat das Pensionsreformgesetz 2001,<br />
BGBl. I Nr. 86 rückwirkend mit 1. Oktober<br />
2000 in Kraft. Es brachte im Wesentlichen<br />
folgende Änderungen:<br />
> Erhöhung des Lebensalters für die<br />
Ruhestandsversetzung durch Erklärung<br />
(§ 15 BDG 1979) von 60 auf 61,5<br />
Jahre (mit Übergangsbestimmungen),<br />
> wenn die vorgenannten Voraussetzungen<br />
erfüllt sind, besteht auch von<br />
Amts wegen die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung<br />
nach § 15a BDG 1979,<br />
> der „Abschlag“ bei „Frühpensionierung“<br />
(vor 61,5 Lebensjahren) wurde<br />
16<br />
H I S T O R I E<br />
erhöht,<br />
> die Möglichkeit des Entfalles der<br />
Kürzung nach § 4 Abs. 3 wurde ohne<br />
Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeit<br />
neu geregelt,<br />
> die „Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit“<br />
nach § 9 PG 1965 wurden<br />
durch eine generelle „Zurechnung“<br />
ersetzt,<br />
> der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss<br />
(§§ 15a ff. PG 1965) wurde<br />
neu geregelt; er ist demnach nach oben<br />
mit 60 Prozent und nach unten mit null<br />
begrenzt.<br />
Da seit dem PensionsreformG 2001<br />
schon fast zwei Jahre ins Land gezogen<br />
sind, ist die Reform der letzten, von der<br />
gleichen Regierung erlassenen Reform<br />
natürlich schon dringendst geboten.<br />
Diesem „Reformbedarf“ wird nach<br />
dem vorliegenden Entwurf eines „Budgetbegleitgesetzes<br />
<strong>2003</strong> – <strong>Dienst</strong>rechts-<br />
Novelle“ mit massiven Eingriffen und<br />
ohne Übergangsbestimmungen bzw.<br />
Aufwertungen entsprochen.<br />
Eine Zusammenfassung zeigt, dass<br />
seit dem Pensionsreformgesetz 1993 in<br />
nicht einmal zehn Jahren mehr als 35<br />
Novellen zum Pensionsgesetz 1965 mit<br />
mehr oder minder gravierenden Änderungen<br />
begangen worden sind, bei<br />
denen es sich fast ausschließlich um Verschlechterungen<br />
für die Beamten gehandelt<br />
hat. Ein Ende dieser Entwicklung<br />
ist nicht abzusehen. Selbst wenn es<br />
sich bei den einzelnen Verschlechterungen<br />
im Sinne des vom VfGH judizierten<br />
Vertrauensschutzes nicht um gravierende<br />
Eingriffe gehandelt hat, müssten diese<br />
im Sinne so genannter „Salami-Tak-<br />
GÖD Mai <strong>2003</strong><br />
„Gilt nach der Qualitätsansage<br />
der Regierungsbildung<br />
wieder das Motto<br />
speed kill’s?“<br />
tik“ angelegten Maßnahmen als Einheit<br />
betrachtet werden. Bei einer solchen<br />
Gesamtbetrachtung ist die Einhaltung<br />
des Vertrauensschutzes keinesfalls gegeben.<br />
Bei der unter dem Aspekt der<br />
„Gleichheit“ verkündeten „Annäherung<br />
der Pensionssysteme“ wäre auch<br />
zu beachten, dass die Position des Bundes<br />
als Arbeitgeber der Beamten dem<br />
Grund nach eine andere ist als seine<br />
Funktion als Zuschuss-Zahler zum<br />
ASVG (oder zu sonstigen) Versicherungssystemen.<br />
Die zu ziehende Lehre<br />
Dem Ruhebezug der Beamten<br />
kommt in diesem Vergleich auch der<br />
Charakter einer Betriebspension zu, die<br />
im Bereich der Sozialversicherung noch<br />
steuerrechtlich mehrfach begünstigt ist.<br />
Das lebenslänglich vorgesehene öffentlich-rechtliche<br />
<strong>Dienst</strong>verhältnis, in dem<br />
die Pensionsversorgung direkt vom Arbeitgeber<br />
erbracht wird und die Lebensverdienstsumme<br />
wesentlich ist, enthält<br />
für den Arbeitgeber aber auch monetäre<br />
Vorteile. Es trifft ihn keine Verpflichtung<br />
zur Zahlung von Abfertigungen<br />
und <strong>Dienst</strong>geberbeiträgen; er erhält<br />
beachtliche Pensionsbeiträge ohne<br />
Höchstbemessung und hebt von den<br />
Pensionisten einen Pensionssicherungsbeitrag<br />
ein. Weiters ist noch zu bedenken,<br />
dass im öffentlich-rechtlichen Pensionssystem<br />
keine Begünstigung der<br />
Frauen beim Pensionsalter besteht.<br />
Ob das alles bei der geplanten Novelle<br />
bedacht wurde? Oder gilt nach der<br />
„Qualitätsansage“ für die Regierungsbildung<br />
wieder „speed kill’ s“? ◆