Unsere Mitarbeiter sind unser wichtigstes Kapital - Baugewerbe ...
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Baumanagement<br />
Elternzeit als Instrument<br />
einer familienfreun d lichen<br />
Personalpolitik<br />
rechtstipp ◾ Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglicht Erwerbstätigen eine leichtere<br />
Betreuung und Erziehung ihres Kindes. Gleichzeitig bietet sie<br />
Arbeitgebern die Chance, das Arbeitsverhältnis mit einer bereits<br />
eingearbeiteten Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Eine derartige<br />
Möglichkeit ist vor dem Hintergrund des zunehmenden Fach kräftemangels<br />
von unschätzbarem Wert. Katrin Kandaouroff<br />
Deit dem 1. Januar 2007 ist das BEEG<br />
in Kraft. Neben dem Bezug von<br />
Elterngeld können Arbeit nehmer<br />
danach einen Anspruch auf unbezahlte<br />
Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber<br />
geltend machen. Der Bestand des<br />
Arbeitsverhältnisses wird durch die Inanspruchnahme<br />
von Elternzeit nicht<br />
berührt – das Arbeitsverhältnis „ruht“<br />
vielmehr. Das be deutet, dass sowohl<br />
die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers<br />
als auch die Entgeltzahlungspflicht des<br />
Arbeit gebers suspendiert <strong>sind</strong>. Arbeitsvertragliche<br />
Nebenpflichten (z. B. die<br />
Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers)<br />
<strong>sind</strong> jedoch auch während der<br />
Elternzeit zu beachten.<br />
Wer darf Elternzeit nehmen?<br />
Anspruchsberechtigt <strong>sind</strong> insbesondere<br />
Arbeitnehmer, die mit<br />
▪ ihrem Kind (bei fehlender Sorgeberechtigung<br />
mit Zustimmung des sorgeberechtigten<br />
Elternteils),<br />
Elternzeit kann, von jedem Elternteil,<br />
in jeder Form des Arbeitsverhältnisses<br />
genommen werden, also auch im Falle<br />
eines befristeten Vertrages.<br />
58 <strong>Baugewerbe</strong> 15.2010<br />
Foto: <strong>Baugewerbe</strong><br />
▪ dem Kind eines Vaters, der noch nicht<br />
wirksam als Vater anerkannt worden<br />
ist oder über dessen Antrag auf<br />
Vaterschaftsfeststellung noch nicht<br />
entschieden wurde (mit Zustimmung<br />
der sorgeberechtigten Mutter),<br />
▪ dem Kind der Ehegattin, des Ehegatten<br />
oder der eingetragenen Lebenspartnerin<br />
bzw. des eingetragenen Lebenspartners<br />
(mit Zustimmung des<br />
sorgeberechtigten Elternteils),<br />
▪ einem Kind, das in Vollzeitpflege aufgenommen<br />
wurde (mit Zustimmung<br />
des sorgeberechtigten Elternteils),<br />
▪ einem Kind, das mit dem Ziel der Annahme<br />
aufgenommen wurde sowie<br />
▪ einem Enkelkind, dem Bruder bzw.<br />
der Schwester oder dem Neffen bzw.<br />
der Nichte (bei schwerer Krankheit,<br />
Schwerbehinderung oder Tod der Eltern)<br />
in demselben Haushalt leben.<br />
Zudem muss der Arbeitnehmer das<br />
Kind selbst betreuen und erziehen.<br />
Er darf in der Elternzeit ferner nicht<br />
mehr als 30 Wochenstunden arbeiten<br />
(vgl. § 15 BEEG).<br />
Daneben <strong>sind</strong> Großeltern, die in<br />
einem Arbeitsverhältnis stehen und ohne<br />
dass ein Härtefall (schwere Krankheit,<br />
Schwerbehinderung oder Tod<br />
der Eltern) vorliegen muss, seit Januar<br />
2009 anspruchsberechtigt, wenn keines<br />
der Elternteile Elternzeit beansprucht<br />
(§ 15 Abs. 1 a BEEG). Sie müssen jedoch<br />
mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt<br />
leben und das Kind selbst betreuen<br />
und erziehen. Ein Elternteil muss zudem<br />
minderjährig bzw. im letzten oder<br />
vorletzten Jahr der Ausbildung sein, die<br />
vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen<br />
wurde und die Arbeitskraft des<br />
Elternteiles im Allgemeinen voll in Anspruch<br />
nimmt.<br />
Elternzeit kann, von jedem Elternteil,<br />
in jeder Form des Arbeitsverhältnisses<br />
genommen werden, also auch im Falle<br />
eines befristeten Vertrages. Auch Auszubildende<br />
können Elternzeit beantragen,<br />
wobei sich die Berufsausbildungszeiten<br />
um die Dauer der Elternzeit ver längern.