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Unsere Mitarbeiter sind unser wichtigstes Kapital - Baugewerbe ...

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Baumanagement<br />

Elternzeit als Instrument<br />

einer familienfreun d lichen<br />

Personalpolitik<br />

rechtstipp ◾ Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglicht Erwerbstätigen eine leichtere<br />

Betreuung und Erziehung ihres Kindes. Gleichzeitig bietet sie<br />

Arbeitgebern die Chance, das Arbeitsverhältnis mit einer bereits<br />

eingearbeiteten Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Eine derartige<br />

Möglichkeit ist vor dem Hintergrund des zunehmenden Fach kräftemangels<br />

von unschätzbarem Wert. Katrin Kandaouroff<br />

Deit dem 1. Januar 2007 ist das BEEG<br />

in Kraft. Neben dem Bezug von<br />

Elterngeld können Arbeit nehmer<br />

danach einen Anspruch auf unbezahlte<br />

Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber<br />

geltend machen. Der Bestand des<br />

Arbeitsverhältnisses wird durch die Inanspruchnahme<br />

von Elternzeit nicht<br />

berührt – das Arbeitsverhältnis „ruht“<br />

vielmehr. Das be deutet, dass sowohl<br />

die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers<br />

als auch die Entgeltzahlungspflicht des<br />

Arbeit gebers suspendiert <strong>sind</strong>. Arbeitsvertragliche<br />

Nebenpflichten (z. B. die<br />

Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers)<br />

<strong>sind</strong> jedoch auch während der<br />

Elternzeit zu beachten.<br />

Wer darf Elternzeit nehmen?<br />

Anspruchsberechtigt <strong>sind</strong> insbesondere<br />

Arbeitnehmer, die mit<br />

▪ ihrem Kind (bei fehlender Sorgeberechtigung<br />

mit Zustimmung des sorgeberechtigten<br />

Elternteils),<br />

Elternzeit kann, von jedem Elternteil,<br />

in jeder Form des Arbeitsverhältnisses<br />

genommen werden, also auch im Falle<br />

eines befristeten Vertrages.<br />

58 <strong>Baugewerbe</strong> 15.2010<br />

Foto: <strong>Baugewerbe</strong><br />

▪ dem Kind eines Vaters, der noch nicht<br />

wirksam als Vater anerkannt worden<br />

ist oder über dessen Antrag auf<br />

Vaterschaftsfeststellung noch nicht<br />

entschieden wurde (mit Zustimmung<br />

der sorgeberechtigten Mutter),<br />

▪ dem Kind der Ehegattin, des Ehegatten<br />

oder der eingetragenen Lebenspartnerin<br />

bzw. des eingetragenen Lebenspartners<br />

(mit Zustimmung des<br />

sorgeberechtigten Elternteils),<br />

▪ einem Kind, das in Vollzeitpflege aufgenommen<br />

wurde (mit Zustimmung<br />

des sorgeberechtigten Elternteils),<br />

▪ einem Kind, das mit dem Ziel der Annahme<br />

aufgenommen wurde sowie<br />

▪ einem Enkelkind, dem Bruder bzw.<br />

der Schwester oder dem Neffen bzw.<br />

der Nichte (bei schwerer Krankheit,<br />

Schwerbehinderung oder Tod der Eltern)<br />

in demselben Haushalt leben.<br />

Zudem muss der Arbeitnehmer das<br />

Kind selbst betreuen und erziehen.<br />

Er darf in der Elternzeit ferner nicht<br />

mehr als 30 Wochenstunden arbeiten<br />

(vgl. § 15 BEEG).<br />

Daneben <strong>sind</strong> Großeltern, die in<br />

einem Arbeitsverhältnis stehen und ohne<br />

dass ein Härtefall (schwere Krankheit,<br />

Schwerbehinderung oder Tod<br />

der Eltern) vorliegen muss, seit Januar<br />

2009 anspruchsberechtigt, wenn keines<br />

der Elternteile Elternzeit beansprucht<br />

(§ 15 Abs. 1 a BEEG). Sie müssen jedoch<br />

mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt<br />

leben und das Kind selbst betreuen<br />

und erziehen. Ein Elternteil muss zudem<br />

minderjährig bzw. im letzten oder<br />

vorletzten Jahr der Ausbildung sein, die<br />

vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen<br />

wurde und die Arbeitskraft des<br />

Elternteiles im Allgemeinen voll in Anspruch<br />

nimmt.<br />

Elternzeit kann, von jedem Elternteil,<br />

in jeder Form des Arbeitsverhältnisses<br />

genommen werden, also auch im Falle<br />

eines befristeten Vertrages. Auch Auszubildende<br />

können Elternzeit beantragen,<br />

wobei sich die Berufsausbildungszeiten<br />

um die Dauer der Elternzeit ver längern.

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