Unsere Mitarbeiter sind unser wichtigstes Kapital - Baugewerbe ...
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Wie ist Elternzeit anzumelden?<br />
Die Inanspruchnahme von Elternzeit<br />
bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung<br />
des Arbeitgebers. Sie muss gemäß<br />
§ 16 BEEG jedoch spätestens sieben Wochen<br />
vor ihrem Beginn schriftlich gegenüber<br />
dem Arbeitgeber verlangt werden.<br />
Anzugeben <strong>sind</strong> mithin die konkreten<br />
Daten für den Beginn und das Ende der<br />
Elternzeit innerhalb von zwei Jahren.<br />
Die Einhaltung der Schriftform durch<br />
den Arbeitnehmer ist nach dem BundesarbeitsgerichtWirksamkeitsvoraussetzung<br />
für das berechtigte Aussetzen der<br />
Arbeit. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer<br />
die Elternzeit zu bescheinigen.<br />
Bei Vorliegen von dringenden Gründen<br />
ist ausnahmsweise auch eine angemessene<br />
kürzere Frist als die Sieben-<br />
Wochen-Frist möglich. Ein dringender<br />
Grund liegt beispielsweise im Falle einer<br />
Adoptionspflege vor, wenn sich diese<br />
nicht rechtzeitig planen lässt.<br />
Wie lange kann Elternzeit<br />
beansprucht werden?<br />
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis<br />
zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />
des Kindes (also bis zum Ablauf des<br />
Tages vor dem dritten Geburtstag). Die<br />
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz<br />
wird auf die mögliche<br />
dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit<br />
angerechnet. Nimmt die Mutter im Anschluss<br />
an das Beschäftigungsverbot des<br />
Mutterschutzgesetzes Erholungsurlaub,<br />
so wird auch diese Zeit angerechnet.<br />
Ein Teil von bis zu zwölf Monaten des<br />
Dreijahreszeitraumes kann hingegen auf<br />
die Zeit bis zur Vollendung des achten<br />
Lebensjahres des Kindes übertragen werden.<br />
Dazu muss der Arbeitgeber jedoch<br />
seine Zustimmung erteilen. Die Zustimmung<br />
hat sich an den Maßstäben des billigen<br />
Ermessens gemäß § 315 BGB messen<br />
zu lassen (vgl. dazu auch das Urteil<br />
des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April<br />
2009 – 9 AZR 391/08). Es ist zu berücksichtigen,<br />
dass eine Bindung hinsichtlich<br />
der Übertragung lediglich nur für den<br />
zustimmenden Arbeitgeber selbst sowie<br />
seine Rechtsnachfolger (wie z. B. bei<br />
einem Betriebsübergang) gilt.<br />
Der Anspruch auf Elternzeit entsteht<br />
für jedes Neugeborene erneut; dies gilt<br />
<strong>Baugewerbe</strong> 15.2010<br />
auch, wenn sich die Drei- oder Achtjahreszeiträume<br />
überschneiden. Bei Mehrlingsgeburten<br />
verlängert sich der Anspruchszeitraum<br />
hingegen nicht.<br />
Entschließen sich Eltern für eine<br />
gemeinsame Elternzeit, hat jeder anspruchsberechtigte<br />
Elternteil das Recht,<br />
für die ersten drei Lebensjahre des Kindes<br />
in Elternzeit zu gehen. Es können jedoch<br />
beispielsweise nicht erst die Mutter<br />
und dann der Vater jeweils drei Jahre Elternzeit<br />
(also sechs Jahre am Stück) für<br />
ein Kind in Anspruch nehmen.<br />
Vorzeitige Beendigung oder<br />
Verlängerung möglich?<br />
Elternzeit endet in der Regel mit Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses bzw. in<br />
dem Fall in dem das Kind stirbt, drei Wochen<br />
nach dessen Tod. Daneben können<br />
die Arbeitsvertragsparteien jederzeit auf<br />
freiwilliger Basis eine vorzeitige Rückkehr<br />
vereinbaren.<br />
Wird eine vorzeitige Beendigung der<br />
Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren<br />
Kindes oder wegen eines besonderen<br />
Härtefalls erforderlich (z. B. Schwerbehinderung<br />
oder Tod eines Elternteils<br />
oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter<br />
wirtschaftlicher Existenz der<br />
Eltern nach Antragstellung), kann der<br />
Arbeitgeber dies hingegen nur innerhalb<br />
von vier Wochen aus dringenden<br />
betrieblichen Gründen schriftlich ab-<br />
Bauunternehmer Frank Dupré,<br />
Präsident <strong>Baugewerbe</strong>verband<br />
rheinland-Pfalz,<br />
Vizepräsident zentralverband<br />
Deutsches <strong>Baugewerbe</strong><br />
Baumanagement<br />
lehnen. Nach Ablauf dieser Frist kann<br />
die vorzeitige Beendigung der Elternzeit<br />
nicht mehr wirksam abgelehnt werden.<br />
Meldet ein Arbeitnehmer nur für ein<br />
Jahr Elternzeit an, so kann eine Verlängerung<br />
der Elternzeit nur mit Zustimmung<br />
der Arbeitgeberseite erfolgen. Der<br />
Berechtigte kann die Verlängerung jedoch<br />
verlangen, wenn ein vorgesehener<br />
Wechsel zwischen den Elternteilen aus<br />
einem wichtigen Grund nicht erfolgen<br />
kann. Dies ist beispielsweise bei Erkrankung<br />
des Partners oder Aufhebung der<br />
häuslichen Gemeinschaft der Fall.<br />
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erklärt,<br />
sie nehme Elternzeit nach Ablauf<br />
der Mutterschutzfrist bis zur Vollendung<br />
des ersten Lebensjahres des Kindes. Sieben<br />
Wochen vor dem ersten Geburtstag<br />
verlangt sie eine Verlängerung der<br />
Elternzeit bis zum zweiten Geburtstag.<br />
Hier ist die Arbeitnehmerin grundsätzlich<br />
an ihre ursprüngliche Erklärung gebunden,<br />
sodass sie die Elternzeit für den<br />
begehrten Zeitraum nicht ohne Weiteres<br />
verlängern kann. Sie hat erst wieder die<br />
Möglichkeit, Elternzeit für die Zeit vom<br />
zweiten Geburtstag des Kindes (wegen<br />
der mindestens zweijährigen Bindung)<br />
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />
zu verlangen. Eine Ausnahme besteht<br />
hingegen bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes (z. B. bei Aufhebung der<br />
häuslichen Gemeinschaft).<br />
Wir gratuliErEn zum JuBiläum<br />
Schon als Jungunternehmer konnte<br />
ich mich auf das Verbandsorgan des<br />
Zentralverbandes des Deutschen <strong>Baugewerbe</strong>s<br />
verlassen. <strong>Baugewerbe</strong> hatte<br />
den Finger am Puls des Mittelstandes.<br />
Gerade weil <strong>Baugewerbe</strong> auch heute<br />
noch auf aktuelle Information setzt<br />
und damit viele Anregungen gibt,<br />
gehört die Zeitschrift zu meiner regelmäßigen<br />
Lektüre. Ich wünsche ihr auch<br />
in den nächsten 90 Jahren eine gedeihliche<br />
Entwicklung.<br />
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