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Unsere Mitarbeiter sind unser wichtigstes Kapital - Baugewerbe ...

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Wie ist Elternzeit anzumelden?<br />

Die Inanspruchnahme von Elternzeit<br />

bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung<br />

des Arbeitgebers. Sie muss gemäß<br />

§ 16 BEEG jedoch spätestens sieben Wochen<br />

vor ihrem Beginn schriftlich gegenüber<br />

dem Arbeitgeber verlangt werden.<br />

Anzugeben <strong>sind</strong> mithin die konkreten<br />

Daten für den Beginn und das Ende der<br />

Elternzeit innerhalb von zwei Jahren.<br />

Die Einhaltung der Schriftform durch<br />

den Arbeitnehmer ist nach dem BundesarbeitsgerichtWirksamkeitsvoraussetzung<br />

für das berechtigte Aussetzen der<br />

Arbeit. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer<br />

die Elternzeit zu bescheinigen.<br />

Bei Vorliegen von dringenden Gründen<br />

ist ausnahmsweise auch eine angemessene<br />

kürzere Frist als die Sieben-<br />

Wochen-Frist möglich. Ein dringender<br />

Grund liegt beispielsweise im Falle einer<br />

Adoptionspflege vor, wenn sich diese<br />

nicht rechtzeitig planen lässt.<br />

Wie lange kann Elternzeit<br />

beansprucht werden?<br />

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis<br />

zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

des Kindes (also bis zum Ablauf des<br />

Tages vor dem dritten Geburtstag). Die<br />

Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz<br />

wird auf die mögliche<br />

dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit<br />

angerechnet. Nimmt die Mutter im Anschluss<br />

an das Beschäftigungsverbot des<br />

Mutterschutzgesetzes Erholungsurlaub,<br />

so wird auch diese Zeit angerechnet.<br />

Ein Teil von bis zu zwölf Monaten des<br />

Dreijahreszeitraumes kann hingegen auf<br />

die Zeit bis zur Vollendung des achten<br />

Lebensjahres des Kindes übertragen werden.<br />

Dazu muss der Arbeitgeber jedoch<br />

seine Zustimmung erteilen. Die Zustimmung<br />

hat sich an den Maßstäben des billigen<br />

Ermessens gemäß § 315 BGB messen<br />

zu lassen (vgl. dazu auch das Urteil<br />

des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April<br />

2009 – 9 AZR 391/08). Es ist zu berücksichtigen,<br />

dass eine Bindung hinsichtlich<br />

der Übertragung lediglich nur für den<br />

zustimmenden Arbeitgeber selbst sowie<br />

seine Rechtsnachfolger (wie z. B. bei<br />

einem Betriebsübergang) gilt.<br />

Der Anspruch auf Elternzeit entsteht<br />

für jedes Neugeborene erneut; dies gilt<br />

<strong>Baugewerbe</strong> 15.2010<br />

auch, wenn sich die Drei- oder Achtjahreszeiträume<br />

überschneiden. Bei Mehrlingsgeburten<br />

verlängert sich der Anspruchszeitraum<br />

hingegen nicht.<br />

Entschließen sich Eltern für eine<br />

gemeinsame Elternzeit, hat jeder anspruchsberechtigte<br />

Elternteil das Recht,<br />

für die ersten drei Lebensjahre des Kindes<br />

in Elternzeit zu gehen. Es können jedoch<br />

beispielsweise nicht erst die Mutter<br />

und dann der Vater jeweils drei Jahre Elternzeit<br />

(also sechs Jahre am Stück) für<br />

ein Kind in Anspruch nehmen.<br />

Vorzeitige Beendigung oder<br />

Verlängerung möglich?<br />

Elternzeit endet in der Regel mit Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses bzw. in<br />

dem Fall in dem das Kind stirbt, drei Wochen<br />

nach dessen Tod. Daneben können<br />

die Arbeitsvertragsparteien jederzeit auf<br />

freiwilliger Basis eine vorzeitige Rückkehr<br />

vereinbaren.<br />

Wird eine vorzeitige Beendigung der<br />

Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren<br />

Kindes oder wegen eines besonderen<br />

Härtefalls erforderlich (z. B. Schwerbehinderung<br />

oder Tod eines Elternteils<br />

oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter<br />

wirtschaftlicher Existenz der<br />

Eltern nach Antragstellung), kann der<br />

Arbeitgeber dies hingegen nur innerhalb<br />

von vier Wochen aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen schriftlich ab-<br />

Bauunternehmer Frank Dupré,<br />

Präsident <strong>Baugewerbe</strong>verband<br />

rheinland-Pfalz,<br />

Vizepräsident zentralverband<br />

Deutsches <strong>Baugewerbe</strong><br />

Baumanagement<br />

lehnen. Nach Ablauf dieser Frist kann<br />

die vorzeitige Beendigung der Elternzeit<br />

nicht mehr wirksam abgelehnt werden.<br />

Meldet ein Arbeitnehmer nur für ein<br />

Jahr Elternzeit an, so kann eine Verlängerung<br />

der Elternzeit nur mit Zustimmung<br />

der Arbeitgeberseite erfolgen. Der<br />

Berechtigte kann die Verlängerung jedoch<br />

verlangen, wenn ein vorgesehener<br />

Wechsel zwischen den Elternteilen aus<br />

einem wichtigen Grund nicht erfolgen<br />

kann. Dies ist beispielsweise bei Erkrankung<br />

des Partners oder Aufhebung der<br />

häuslichen Gemeinschaft der Fall.<br />

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erklärt,<br />

sie nehme Elternzeit nach Ablauf<br />

der Mutterschutzfrist bis zur Vollendung<br />

des ersten Lebensjahres des Kindes. Sieben<br />

Wochen vor dem ersten Geburtstag<br />

verlangt sie eine Verlängerung der<br />

Elternzeit bis zum zweiten Geburtstag.<br />

Hier ist die Arbeitnehmerin grundsätzlich<br />

an ihre ursprüngliche Erklärung gebunden,<br />

sodass sie die Elternzeit für den<br />

begehrten Zeitraum nicht ohne Weiteres<br />

verlängern kann. Sie hat erst wieder die<br />

Möglichkeit, Elternzeit für die Zeit vom<br />

zweiten Geburtstag des Kindes (wegen<br />

der mindestens zweijährigen Bindung)<br />

bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

zu verlangen. Eine Ausnahme besteht<br />

hingegen bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes (z. B. bei Aufhebung der<br />

häuslichen Gemeinschaft).<br />

Wir gratuliErEn zum JuBiläum<br />

Schon als Jungunternehmer konnte<br />

ich mich auf das Verbandsorgan des<br />

Zentralverbandes des Deutschen <strong>Baugewerbe</strong>s<br />

verlassen. <strong>Baugewerbe</strong> hatte<br />

den Finger am Puls des Mittelstandes.<br />

Gerade weil <strong>Baugewerbe</strong> auch heute<br />

noch auf aktuelle Information setzt<br />

und damit viele Anregungen gibt,<br />

gehört die Zeitschrift zu meiner regelmäßigen<br />

Lektüre. Ich wünsche ihr auch<br />

in den nächsten 90 Jahren eine gedeihliche<br />

Entwicklung.<br />

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