Unsere Mitarbeiter sind unser wichtigstes Kapital - Baugewerbe ...
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2 BGB die Zustimmungserklärung bei der zuständigen Behörde<br />
beantragen. Nach erfolgter Zustimmung hat der Arbeitgeber<br />
die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unverzüglich<br />
auszuspre chen.<br />
Wie kann der Arbeitgeber den Arbeitsausfall<br />
des Elternzeitlers sinnvoll überbrücken?<br />
Während des Mutterschutzes und der Elternzeit kann der Arbeitgeber<br />
Arbeitnehmer befristet als Vertretung ein stellen. § 21 BEEG<br />
regelt primär den Sachgrund für die Befristung des Ar beitsverhältnisses<br />
einer Ersatzkraft. Entscheidend ist hierbei der konkrete<br />
Vertretungsbedarf.<br />
Wichtig: Der befristete Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform,<br />
da die Befristungsabrede ansonsten unwirksam ist.<br />
Was geschieht mit den Urlaubsansprüchen?<br />
Urlaub, der vor der Elternzeit nicht oder nur zum Teil genommen<br />
wurde, verfällt während der Dauer der Elternzeit nicht. Die verbliebenen<br />
Urlaubsansprüche <strong>sind</strong> nach Ablauf der Elternzeit in<br />
das dann laufende oder folgende Urlaubsjahr zu übertragen und<br />
zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum<br />
Ende der Elternzeit durch entsprechende Kündigung, <strong>sind</strong> die<br />
noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche gegebenenfalls abzugelten<br />
(vgl. § 8 Nr. 6.1 BRTV für das <strong>Baugewerbe</strong>) bzw. ist später<br />
der Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen.<br />
Darf im Zeugnis die Elternzeit genannt werden?<br />
Zu dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil<br />
vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 261/04 – dahingehend geäußert, dass<br />
der Arbeitgeber in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers<br />
nur erwähnen dürfe, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche<br />
tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstelle.<br />
Das sei dann der Fall, wenn diese Unterbrechung nach Lage und<br />
Dauer erheblich sei und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte<br />
der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers<br />
beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses<br />
entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung.<br />
In dem vom Gericht entschiedenen Fall bestand die Gesamtarbeitszeit<br />
zu zwei Dritteln aus der Elternzeit, sodass diese im<br />
Zeugnis erwähnt werden durfte. ◾<br />
AUtorIN<br />
Rechtsanwältin Katrin<br />
Kandaouroff ist als<br />
Leiterin der Abteilung<br />
Arbeits- und Tarifrecht<br />
im Geschäftsbereich<br />
Sozial- und Tarifpolitik im<br />
Zentralverband des Deutschen <strong>Baugewerbe</strong>s<br />
(ZDB) in Berlin tätig.<br />
<strong>Baugewerbe</strong><br />
Alle Fachbeiträge unter<br />
www. baugewerbe-magazin.de<br />
Schlagworte: Rechtstipp • Personal<br />
<strong>Baugewerbe</strong> 15.2010<br />
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www.soka-bau.de<br />
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