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Unsere Mitarbeiter sind unser wichtigstes Kapital - Baugewerbe ...

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2 BGB die Zustimmungserklärung bei der zuständigen Behörde<br />

beantragen. Nach erfolgter Zustimmung hat der Arbeitgeber<br />

die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unverzüglich<br />

auszuspre chen.<br />

Wie kann der Arbeitgeber den Arbeitsausfall<br />

des Elternzeitlers sinnvoll überbrücken?<br />

Während des Mutterschutzes und der Elternzeit kann der Arbeitgeber<br />

Arbeitnehmer befristet als Vertretung ein stellen. § 21 BEEG<br />

regelt primär den Sachgrund für die Befristung des Ar beitsverhältnisses<br />

einer Ersatzkraft. Entscheidend ist hierbei der konkrete<br />

Vertretungsbedarf.<br />

Wichtig: Der befristete Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform,<br />

da die Befristungsabrede ansonsten unwirksam ist.<br />

Was geschieht mit den Urlaubsansprüchen?<br />

Urlaub, der vor der Elternzeit nicht oder nur zum Teil genommen<br />

wurde, verfällt während der Dauer der Elternzeit nicht. Die verbliebenen<br />

Urlaubsansprüche <strong>sind</strong> nach Ablauf der Elternzeit in<br />

das dann laufende oder folgende Urlaubsjahr zu übertragen und<br />

zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum<br />

Ende der Elternzeit durch entsprechende Kündigung, <strong>sind</strong> die<br />

noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche gegebenenfalls abzugelten<br />

(vgl. § 8 Nr. 6.1 BRTV für das <strong>Baugewerbe</strong>) bzw. ist später<br />

der Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen.<br />

Darf im Zeugnis die Elternzeit genannt werden?<br />

Zu dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil<br />

vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 261/04 – dahingehend geäußert, dass<br />

der Arbeitgeber in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers<br />

nur erwähnen dürfe, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche<br />

tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstelle.<br />

Das sei dann der Fall, wenn diese Unterbrechung nach Lage und<br />

Dauer erheblich sei und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte<br />

der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers<br />

beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses<br />

entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung.<br />

In dem vom Gericht entschiedenen Fall bestand die Gesamtarbeitszeit<br />

zu zwei Dritteln aus der Elternzeit, sodass diese im<br />

Zeugnis erwähnt werden durfte. ◾<br />

AUtorIN<br />

Rechtsanwältin Katrin<br />

Kandaouroff ist als<br />

Leiterin der Abteilung<br />

Arbeits- und Tarifrecht<br />

im Geschäftsbereich<br />

Sozial- und Tarifpolitik im<br />

Zentralverband des Deutschen <strong>Baugewerbe</strong>s<br />

(ZDB) in Berlin tätig.<br />

<strong>Baugewerbe</strong><br />

Alle Fachbeiträge unter<br />

www. baugewerbe-magazin.de<br />

Schlagworte: Rechtstipp • Personal<br />

<strong>Baugewerbe</strong> 15.2010<br />

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