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bpa. Magazin - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste eV

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10<br />

Das sollten Sie wissen<br />

Investitionskosten<br />

Ein Träger,<br />

zwei Geschäftsführer,<br />

drei geförderte Pflegeheime<br />

Autor: Herbert Mauel<br />

Ein Träger aus Sachsen-Anhalt schaffte<br />

es mit seiner Klage bis zum Bundessozialgericht<br />

(BSG), weil er sich trotz einer<br />

100%igen Förderung ungerecht behandelt<br />

fühlte. Letztlich wollte er die Festlegung<br />

eines Investitionsbetrages erreichen,<br />

welcher ihm die Berechnung der<br />

betriebsnotwendigen Investitionskosten<br />

der Höhe nach wie bei einem ungeförderten<br />

Pflegeheim erlaubt, allerdings<br />

unter Beachtung der geförderten Kosten<br />

für Bau und komplette Ausstattung. Im<br />

Endeffekt hätten sich hieraus gesondert<br />

berechenbare Investitionsbeträge einer<br />

zu 100 % geförderten Einrichtung ergeben<br />

können, welche über denen einer<br />

gänzlich ungeförderten Einrichtung gelegen<br />

hätten. Oder, um es mit den Vertretern<br />

des klagenden Trägers zu sagen,<br />

begehrten sie „eine Förderung mit nachhaltiger<br />

Wirkung“. Dem Träger schien<br />

auch unklar zu sein, dass er bereits in<br />

den zurückliegenden Jahren Mehreinnahmen<br />

alleine durch die deutlich über<br />

der kalkulierten Auslastung erfolgte Belegung<br />

erzielt hatte.<br />

Knackpunkt<br />

„Aufwendungen“<br />

Am 8.9.2011 verhandelte das Bundessozialgericht<br />

u.a. zu diesen Fällen. Den<br />

interessierten Beobachtern dieser Verhandlung<br />

deutete sich bereits dort an,<br />

dass die Klage wohl kaum Erfolg haben<br />

dürfte, wobei die Ausführungen der<br />

Kläger restliche Zweifel hieran schnell<br />

zu zerstreuen schienen. Deutlich wurde<br />

aber auch, dass als Folge dieses Verfahrens<br />

das BSG grundsätzlich zum bis<br />

dahin praktizierten Verfahren der Festlegung<br />

bzw. Verhandlung der betriebsnotwendigen<br />

Investitionsbeträge Stellung<br />

beziehen würde.<br />

Als ein zentraler Knackpunkt stellte sich<br />

die Interpretation des Begriffes der „Aufwendungen“<br />

dar, der etwas verkürzt<br />

dargestellt vom BSG so definiert wurde,<br />

dass damit die gebuchten Beträge gemeint<br />

seien, letztlich also die Ist-Kosten.<br />

Die bisher in allen 16 Bundesländern<br />

gängige Praxis der Berücksichtigung von<br />

gut begründbaren Pauschalen für die<br />

kalkulierte Auslastung oder für Kosten<br />

der Instandhaltung und Instandsetzung<br />

passte ebenso wenig in diese Sicht wie<br />

die in wenigen Bundesländern bis dahin<br />

noch strittige Berücksichtigung einer fiktiven<br />

Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals.<br />

Sehr schnell wurde klar, dass<br />

das gedankliche Konstrukt des BSG die<br />

gesetzliche Vorgabe sehr grundsätzlich<br />

bewertete und dabei keinen Zweifel<br />

daran ließ, dass die jahrelange bundesweite<br />

Praxis hiermit offenbar nicht zu<br />

vereinbaren sei. Die geübte Praxis passte<br />

also nicht zur gesetzlichen Regelung.<br />

Entsprechend erfolgte auch der Hinweis<br />

an die Bundesländer, bei entsprechender<br />

Notwendigkeit die Länderregelungen bis<br />

spätestens zum 31.12.12 anzupassen. Ab<br />

diesem Moment lief die Uhr.<br />

Zwei<br />

Szenarien<br />

Zwei denkbare Szenarien<br />

boten sich an:<br />

Bis zu 16 neue Regelungen in<br />

den Bundesländern mit der<br />

Notwendigkeit, bis zu 11.000<br />

neue Bescheide oder Vereinbarungen zu<br />

den betriebsnotwendigen Investitionsbeträgen<br />

umzusetzen und anschließend<br />

in mehr als 800.000 Heimverträgen aufzunehmen.<br />

Dabei wäre es auch zu für<br />

die Einrichtungsträger unkalkulierbaren<br />

Verschiebungen von bisher unstrittigen<br />

Bestandteilen des Investitionsbetrages<br />

in die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung<br />

oder Pflege gekommen; dies aber<br />

nur, wenn alles gut gegangen wäre. Ein<br />

weiterer unkalkulierbarer Nebeneffekt<br />

wäre die neue Zuordnung im Konfliktfall<br />

gewesen. Entschied bisher ggf. die<br />

Schiedsstelle nach SGB XII, hätte in<br />

diesem Szenario die Aufspaltung in die<br />

jeweiligen Zuständigkeiten der beiden<br />

Schiedsstellen nach SGB XII und SGB<br />

XI gedroht bei Beteiligung jeweils unterschiedlicher<br />

Vertragspartner.<br />

Der vernünftigere und deutlich<br />

weniger Bürokratie auslösende<br />

Ausweg war eine neue bundesgesetzliche<br />

Regelung, welche die<br />

Hinweise des BSG mit der durchaus bewährten<br />

Praxis der 16 Bundesländer<br />

harmonisiert. Voraussetzung war eine<br />

vor dem 31.12.12 in Kraft tretende gesetzliche<br />

Regelung.

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