Internet – und Telekommunikationsrecht - Dr. Gottschalk ...
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<strong>Internet</strong>- <strong>und</strong> <strong>Telekommunikationsrecht</strong>, Sommersemester 2011<br />
Google AdWords <strong>und</strong> Markenrecht<br />
Die Erwägungsgründe der EU-Richtlinie<br />
• Die Richtline 89/104/EWG wurde inzwischen durch die Richtlinie 2008/95/EG<br />
aufgehoben <strong>und</strong> neu kodifiziert. Artikel 5 blieb allerdings unverändert.<br />
• Auf den vom BGH zu entscheidenden Fall ist noch Erwägungsgr<strong>und</strong> 10 Satz 1 der<br />
Richtlinie 89/104/EWG anwendbar. Dieser lautet: Zweck des durch die<br />
eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die<br />
Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz ist absolut im Falle<br />
der Identität zwischen der Marke <strong>und</strong> dem Zeichen <strong>und</strong> zwischen den Waren oder<br />
Dienstleistungen.<br />
• Dieser Erwägungsgr<strong>und</strong> wurde in Erwägungsgr<strong>und</strong> 11 der Richtlinie<br />
2008/95/EG wie folgt neu kodifiziert: Der durch die eingetragene Marke<br />
gewährte Schutz, der insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke<br />
gewährleisten sollte, sollte im Falle der Identität zwischen der Marke <strong>und</strong> dem<br />
Zeichen <strong>und</strong> zwischen den Waren oder Dienstleistungen absolut sein.<br />
• Satz 1 des Erwägungsgr<strong>und</strong>s wurde in eine Soll-Bestimmung geändert.<br />
• Die vom BGH aufgeworfene Frage, ob die Beeinträchtigung der Werbefunktion<br />
der Marke für eine markenmäßige Benutzung genügt, ist in den<br />
Erwägungsgründen der Richtlinien nicht normiert.<br />
26. Mai 2011<br />
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