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Internet – und Telekommunikationsrecht - Dr. Gottschalk ...

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<strong>Internet</strong>- <strong>und</strong> <strong>Telekommunikationsrecht</strong>, Sommersemester 2011<br />

Google AdWords <strong>und</strong> Markenrecht<br />

Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH<br />

• In der Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung besteht über die Konsequenzen aus der Beantwortung der<br />

Vorlagefrage durch den EuGH keineswegs Einigkeit:<br />

- Teilweise wird vertreten, die Gefahr einer Verwechslung der mit der Werbeanzeige beworbenen Waren <strong>und</strong><br />

Dienstleistungen mit denen des Markeninhabers könne nur durch einen klarstellenden Hinweis in der Werbeanzeige<br />

vermieden werden. Der Werbende müsse also in seiner Anzeige darauf hinweisen, dass er keine geschäftlichen<br />

Verbindungen zum Markeninhaber habe (Viefhuis, GRUR-Prax 2010, 302584, Musiol, GRUR-Prax 2010, 147; Stadler,<br />

MMR-Aktuell 2010, 301002; Jaeschke EuZW 2010, 419)<br />

- Nach Ansicht einiger Gerichte muss zumindest aus der Anzeige heraus erkennbar sein, dass der Werbende im<br />

Verhältnis zum Markeninhaber <strong>Dr</strong>itter ist (OLG Braunschweig GRUR-RR 2011, 91; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011,<br />

94). Dies gelte auch dann, wenn die Marke im Anzeigentext nicht auftauche (OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 137)<br />

- Andere Gerichte vertreten die Auffassung, die Herkunftsfunktion der Marke sei jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die<br />

Marke selbst in dem Anzeigentext nicht enthalten sei (LG Berlin, Urteil vom 22.09.2010, 97 O 55/10)<br />

- Andere Autoren spekulieren, der BGH werde seine Rechtsprechung zu § 15 MarkenG im Fall Beta-Layout auf Marken<br />

übertragen. Demnach würde die Abgrenzung der Werbeanzeigen von den Suchtreffern als solche genügen<br />

(Schirmbacher GRUR-Prax 2010, 165; dies hofft auch Ohly GRUR 2010, 776)<br />

‣ Der EuGH verweist im seiner Entscheidung zur Vorlagefrage des BGH auf die Gründe der Entscheidung im<br />

Fall Google France (MMR 2010, 315).<br />

- Dort führt der EuGH weiter aus, ein Irrtum über den Ursprung der angebotenen Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen könne<br />

sich auch aus der Situation heraus ergeben, dass die Anzeige sofort erscheint, sobald das Suchwort eingegeben wird<br />

<strong>und</strong> das zu einem Zeitpunkt, zu dem auch das Suchwort noch in der Suchmaske wiedergegeben wird (RN 85).<br />

- Der EuGH weist ferner darauf hin, dass das Bedürfnis nach Transparenz auch in der E-Commerce-Richtlinie<br />

Niederschlag gef<strong>und</strong>en habe. Nach Art. 6 dieser Richtlinie bestehe daher die Pflicht, dass der Anbieter einer Werbung<br />

klar identifizierbar sein muss (RN 86).<br />

‣ Demnach kann die räumliche Abgrenzung des „AdWord-Werbeblocks“ allein kaum genügen. Vielmehr muss<br />

der Anbieter der Anzeige über den Anzeigentext als <strong>Dr</strong>itter identifizierbar sein.<br />

26. Mai 2011<br />

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