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Internet – und Telekommunikationsrecht - Dr. Gottschalk ...

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<strong>Internet</strong>- <strong>und</strong> <strong>Telekommunikationsrecht</strong>, Sommersemester 2011<br />

Google AdWords <strong>und</strong> Markenrecht<br />

Exkurs: Broad Matching (die Option „weitgehend passende Keywords“)<br />

• Ob auch das Erscheinen einer AdWord-Anzeige aufgr<strong>und</strong> des Broad Matching eine Markenrechtsverletzung<br />

darstellt, ist umstritten.<br />

<strong>–</strong> Das OLG Stuttgart hat in diesem Fall eine Störerhaftung des Anzeigenk<strong>und</strong>en bejaht, da dieser durch die Einstellung<br />

„weitgehend passende Keywords“ die Anzeige der Werbeanzeige neben den Suchtreffern adäquat kausal herbeigeführt<br />

habe (MMR 2007, 649 <strong>–</strong>pcb)<br />

<strong>–</strong> Demgegenüber hat das OLG München die Auffassung vertreten, die Benutzung eines beschreibenden Begriffs als<br />

Keyword müsse auch dann nach § 23 Abs. 2 MarkenG zulässig sein, wenn dies über die Verwendung der Option<br />

„weitgehend passende Keywords“ zur Einblendung der Anzeige neben den Suchergebnissen zu einer Marke führe (JurPC<br />

Web-Dok. 57/2009)<br />

<strong>–</strong> Der BGH hatte sich in einer Entscheidung im Jahr 2009 der Ansicht des OLG München angeschlossen <strong>und</strong> das Urteil des<br />

OLG Stuttgart aufgehoben. Die Verwendung der Option „weitgehend passende Keywords“ führe nicht dazu, dass die<br />

Privilegierung der Verwendung beschreibender Markenbestandteile nach § 23 Abs. 2 MarkenG entfalle. Daher dürfe bei<br />

der Verwendung eines beschreibenden Begriffes die Anwendung der Option „weitgehend passende Keywords“ nicht<br />

verboten werden (GRUR 2009, 502 -pcb)<br />

<strong>–</strong> Nach den EuGH-Entscheidungen „Bananabay“ <strong>und</strong> „Google France“ hat nun das OLG Braunschweig entschieden, die<br />

Verwendung des Suchbegriffs „Pralinen“ in Verbindung mit der Option „weitgehend passende Keywords“ könne eine<br />

Markenrechtsverletzung ergeben. Mit dieser Option habe der Werbende auch die von Google generierten Keywords in die<br />

Suchbegriffe einbezogen. Da dazu auch die Marke gehört habe, falle ihm Fahrlässigkeit zur Last (GRUR-RR 2011, 91)<br />

‣ Angesichts der technischen Gegebenheiten vermag die Entscheidung des OLG Braunschweig eher zu überzeugen. Da<br />

dem Werbenden die von Google aufgef<strong>und</strong>enen Keywords angezeigt werden, können diese auch auf fremde Marken<br />

überprüft werden. Wer entsprechend verdächtige Begriffe (etwa die Kombination des beschreibenden Begriffs mit einem<br />

Eigennamen) nicht durch eine Markenrecherche überprüft, handelt fahrlässig. Durch eine solche Pflicht zur Überprüfung<br />

der generierten Keywords wird die Schranke des § 23 MarkenG nicht berührt.<br />

‣ Es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH in der zugelassenen Revision an seiner Linie aus der PCB-Entscheidung festhalten<br />

wird.<br />

26. Mai 2011<br />

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