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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung<br />

von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln<br />

(1) Wer absichtlich oder wissentlich<br />

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder<br />

2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not<br />

die Hilfe anderer erforderlich sei,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer absichtlich oder wissentlich<br />

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder<br />

Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder<br />

2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden<br />

Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner<br />

Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder<br />

unbrauchbar macht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat<br />

nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.<br />

§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht<br />

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs.<br />

1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf<br />

Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.<br />

Fußnoten<br />

§ 145a Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 G v. 13.4.2007 I 513 mWv 18.4.2007<br />

-<br />

§ 145b (weggefallen)<br />

§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot<br />

Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich<br />

oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl<br />

dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 145d Vortäuschen einer Straftat<br />

(1) Wer wider besseres <strong>Wissen</strong> einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von<br />

Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,<br />

1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder<br />

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