juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung<br />
von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln<br />
(1) Wer absichtlich oder wissentlich<br />
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder<br />
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not<br />
die Hilfe anderer erforderlich sei,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Wer absichtlich oder wissentlich<br />
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder<br />
Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder<br />
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden<br />
Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner<br />
Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder<br />
unbrauchbar macht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat<br />
nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.<br />
§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht<br />
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs.<br />
1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf<br />
Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.<br />
Fußnoten<br />
§ 145a Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 G v. 13.4.2007 I 513 mWv 18.4.2007<br />
-<br />
§ 145b (weggefallen)<br />
§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot<br />
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich<br />
oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl<br />
dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 145d Vortäuschen einer Straftat<br />
(1) Wer wider besseres <strong>Wissen</strong> einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von<br />
Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,<br />
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder<br />
- 102 -