juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den<br />
Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart,<br />
das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft<br />
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung<br />
seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.<br />
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer<br />
Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre<br />
berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung<br />
auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht<br />
nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer<br />
das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis<br />
nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.<br />
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu<br />
bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu<br />
zwei Jahren oder Geldstrafe.<br />
Fußnoten<br />
§ 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1<br />
StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung,<br />
Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2<br />
BvO 16/92 u. a. -<br />
§ 203 Abs. 1 Nr. 6: IdF d. Art. 17 G v. 12.12.2007 I 2840 mWv 18.12.2007 u. d. Art. 6 G<br />
v. 8.4.2008 I 666 mWv 12.4.2008<br />
§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv 1.11.2000<br />
§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv 1.11.2000<br />
§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv<br />
1.11.2000<br />
§ 203 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 2 G v. 22.8.2006 I 1970 mWv 26.8.2006<br />
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse<br />
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder<br />
Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist,<br />
verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
§ 205 Strafantrag<br />
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a, 202, 203 und 204 wird die<br />
Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 202a und 202b, es sei<br />
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses<br />
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.<br />
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen<br />
über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a und 202b. Gehört das Geheimnis<br />
nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei<br />
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