juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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§ 229 Fahrlässige Körperverletzung<br />
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 230 Strafantrag<br />
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige<br />
Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die<br />
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der<br />
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte<br />
Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2<br />
auf die Angehörigen über.<br />
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders<br />
Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines<br />
Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag<br />
des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und<br />
anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.<br />
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei<br />
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff<br />
beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines<br />
Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.<br />
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt<br />
war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.<br />
Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit<br />
Fußnoten<br />
Achtzehnter Abschn. (Überschrift vor § 232): Früher Überschrift vor § 234 gem. Art. 1<br />
Nr. 10 G v. 11.2.2005 I 239 mWv 19.2.2005<br />
§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung<br />
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit,<br />
die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder<br />
Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie<br />
ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von<br />
dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe<br />
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person<br />
unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu<br />
den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
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