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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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esonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts<br />

wegen für geboten hält.<br />

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten<br />

jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des <strong>Gesetz</strong>es gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.<br />

Fußnoten<br />

§ 301 Abs. 2: IdF d. § 20 Abs. 6 G v. 3.7.2004 I 1414 mWv 8.7.2004<br />

§ 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall<br />

(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter<br />

gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten<br />

Begehung solcher Taten verbunden hat.<br />

(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter<br />

als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten<br />

verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig<br />

handelt.<br />

Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung<br />

§ 303 Sachbeschädigung<br />

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht<br />

nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

Fußnoten<br />

§ 303 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 1.9.2005 I 2674 mWv 8.9.2005<br />

§ 303 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 1.9.2005 I 2674 mWv<br />

8.9.2005<br />

§ 303a Datenveränderung<br />

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht<br />

oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.<br />

Fußnoten<br />

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