juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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esonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts<br />
wegen für geboten hält.<br />
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten<br />
jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des <strong>Gesetz</strong>es gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.<br />
Fußnoten<br />
§ 301 Abs. 2: IdF d. § 20 Abs. 6 G v. 3.7.2004 I 1414 mWv 8.7.2004<br />
§ 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall<br />
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter<br />
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten<br />
Begehung solcher Taten verbunden hat.<br />
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter<br />
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten<br />
verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig<br />
handelt.<br />
Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung<br />
§ 303 Sachbeschädigung<br />
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht<br />
nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
Fußnoten<br />
§ 303 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 1.9.2005 I 2674 mWv 8.9.2005<br />
§ 303 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 1.9.2005 I 2674 mWv<br />
8.9.2005<br />
§ 303a Datenveränderung<br />
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht<br />
oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.<br />
Fußnoten<br />
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