21.11.2013 Aufrufe

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig<br />

verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen<br />

(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es<br />

unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit<br />

zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen<br />

Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.<br />

(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere<br />

Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung<br />

einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu<br />

erkennen.<br />

(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen<br />

Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter<br />

zehn Jahren.<br />

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs<br />

Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

(6) Wer in der Absicht,<br />

1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,<br />

2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder<br />

3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,<br />

die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer<br />

ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen,<br />

Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />

Fußnoten<br />

§ 309 Abs. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 26.10.2007 I 2523 mWv 1.11.2007<br />

§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens<br />

(1) Wer zur Vorbereitung<br />

1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,<br />

2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,<br />

3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder<br />

4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6<br />

- 180 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!