juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger<br />
darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer<br />
Geltung zu setzen oder zu untergraben.<br />
§ 92a Nebenfolgen<br />
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach<br />
diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die<br />
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).<br />
§ 92b Einziehung<br />
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können<br />
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder<br />
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b<br />
bezieht,<br />
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.<br />
Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />
§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses<br />
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur<br />
einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht<br />
geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.<br />
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter<br />
Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland<br />
gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine<br />
Staatsgeheimnisse.<br />
(1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />
§ 94 Landesverrat<br />
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder<br />
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um<br />
die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu<br />
begünstigen,<br />
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr<br />
bestraft.<br />
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