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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger<br />

darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer<br />

Geltung zu setzen oder zu untergraben.<br />

§ 92a Nebenfolgen<br />

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach<br />

diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die<br />

Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />

Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).<br />

§ 92b Einziehung<br />

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder<br />

Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b<br />

bezieht,<br />

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.<br />

Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses<br />

(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur<br />

einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht<br />

geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.<br />

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter<br />

Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland<br />

gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine<br />

Staatsgeheimnisse.<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />

§ 94 Landesverrat<br />

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder<br />

2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um<br />

die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu<br />

begünstigen,<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr<br />

bestraft.<br />

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