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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder<br />

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr<br />

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum<br />

Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.<br />

§ 316 Trunkenheit im Verkehr<br />

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des<br />

Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage<br />

ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit<br />

Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.<br />

§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer<br />

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls<br />

(§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben<br />

oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers<br />

verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren.<br />

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen<br />

Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter<br />

zehn Jahren.<br />

(1) Wer den Betrieb<br />

§ 316b Störung öffentlicher Betriebe<br />

1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit<br />

Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,<br />

2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden<br />

Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen<br />

Unternehmens oder<br />

3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage<br />

dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört,<br />

beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb<br />

bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

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