juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder<br />
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr<br />
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum<br />
Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.<br />
§ 316 Trunkenheit im Verkehr<br />
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des<br />
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage<br />
ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit<br />
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.<br />
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.<br />
§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer<br />
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls<br />
(§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben<br />
oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers<br />
verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit<br />
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.<br />
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />
Jahren.<br />
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen<br />
Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter<br />
zehn Jahren.<br />
(1) Wer den Betrieb<br />
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe<br />
1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit<br />
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,<br />
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden<br />
Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen<br />
Unternehmens oder<br />
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage<br />
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört,<br />
beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb<br />
bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
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