21.11.2013 Aufrufe

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs<br />

Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

§ 239a Erpresserischer Menschenraub<br />

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die<br />

Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers<br />

zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche<br />

Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.<br />

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so<br />

ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.<br />

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer<br />

unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt.<br />

Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den<br />

Erfolg zu erreichen.<br />

§ 239b Geiselnahme<br />

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder<br />

einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung<br />

(§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer<br />

zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch<br />

eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung<br />

ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.<br />

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

§ 239c Führungsaufsicht<br />

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68<br />

Abs. 1).<br />

§ 240 Nötigung<br />

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem<br />

empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des<br />

Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />

zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />

- 146 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!