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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende<br />

Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat<br />

tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1<br />

gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des<br />

Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl<br />

und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)<br />

oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des <strong>Gesetz</strong>es über die<br />

internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.<br />

Fußnoten<br />

§ 78b Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 27.12.2003 I 3007 mWv 1.4.2004<br />

§ 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I 1967 - 2 BvL 13/77<br />

-<br />

§ 78b Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 G v. 4.8.2005 I 2272 mWv 11.8.2005<br />

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch<br />

§ 78c Unterbrechung<br />

1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das<br />

Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder<br />

Bekanntgabe,<br />

2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,<br />

3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt,<br />

wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des<br />

Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,<br />

4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche<br />

Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,<br />

5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche<br />

Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,<br />

6. die Erhebung der öffentlichen Klage,<br />

7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,<br />

8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,<br />

9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,<br />

10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des<br />

Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach<br />

einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende<br />

zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von<br />

Beweisen ergeht,<br />

11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen<br />

Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters<br />

oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur<br />

Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder<br />

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