juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende<br />
Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat<br />
tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1<br />
gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des<br />
Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl<br />
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)<br />
oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des <strong>Gesetz</strong>es über die<br />
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.<br />
Fußnoten<br />
§ 78b Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 27.12.2003 I 3007 mWv 1.4.2004<br />
§ 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I 1967 - 2 BvL 13/77<br />
-<br />
§ 78b Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 G v. 4.8.2005 I 2272 mWv 11.8.2005<br />
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch<br />
§ 78c Unterbrechung<br />
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das<br />
Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder<br />
Bekanntgabe,<br />
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,<br />
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt,<br />
wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des<br />
Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,<br />
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche<br />
Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,<br />
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche<br />
Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,<br />
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,<br />
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,<br />
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,<br />
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,<br />
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des<br />
Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach<br />
einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende<br />
zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von<br />
Beweisen ergeht,<br />
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen<br />
Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters<br />
oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur<br />
Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder<br />
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