juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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Fußnoten<br />
§ 131 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 27.12.2003 I 3007 mWv<br />
1.4.2004<br />
§ 131 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 27.12.2003 I 3007 mWv 1.4.2004<br />
§ 131 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 27.12.2003 I 3007 mWv 1.4.2004<br />
§ 132 Amtsanmaßung<br />
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine<br />
Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden<br />
darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(1) Wer unbefugt<br />
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen<br />
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische<br />
Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,<br />
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinderund<br />
Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker,<br />
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer,<br />
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,<br />
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder<br />
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen<br />
trägt,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden,<br />
Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum<br />
Verwechseln ähnlich sind.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden,<br />
Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften<br />
des öffentlichen Rechts.<br />
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in<br />
Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.<br />
§ 133 Verwahrungsbruch<br />
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher<br />
Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben<br />
worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung<br />
entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher<br />
Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts<br />
befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung<br />
gegeben worden sind.<br />
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