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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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Fußnoten<br />

§ 131 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 27.12.2003 I 3007 mWv<br />

1.4.2004<br />

§ 131 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 27.12.2003 I 3007 mWv 1.4.2004<br />

§ 131 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 27.12.2003 I 3007 mWv 1.4.2004<br />

§ 132 Amtsanmaßung<br />

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine<br />

Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden<br />

darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(1) Wer unbefugt<br />

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen<br />

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische<br />

Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,<br />

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinderund<br />

Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker,<br />

Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer,<br />

Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,<br />

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder<br />

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen<br />

trägt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden,<br />

Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum<br />

Verwechseln ähnlich sind.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden,<br />

Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften<br />

des öffentlichen Rechts.<br />

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in<br />

Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.<br />

§ 133 Verwahrungsbruch<br />

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher<br />

Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben<br />

worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung<br />

entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher<br />

Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts<br />

befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung<br />

gegeben worden sind.<br />

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