21.11.2013 Aufrufe

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er<br />

den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die<br />

Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs.<br />

2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das<br />

Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht<br />

zurücknehmen.<br />

Fußnoten<br />

§ 77d Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 32 Nr. 3 G v. 16.2.2001 I 266 mWv 1.8.2001<br />

§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen<br />

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§<br />

77 und 77d entsprechend.<br />

Fünfter Abschnitt Verjährung<br />

Erster Titel Verfolgungsverjährung<br />

§ 78 Verjährungsfrist<br />

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen<br />

(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn<br />

Jahren bedroht sind,<br />

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf<br />

Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,<br />

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem<br />

Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,<br />

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.<br />

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des <strong>Gesetz</strong>es, dessen Tatbestand die<br />

Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den<br />

Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere<br />

Fälle vorgesehen sind.<br />

Fußnoten<br />

- 64 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!