juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er<br />
den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die<br />
Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs.<br />
2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das<br />
Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht<br />
zurücknehmen.<br />
Fußnoten<br />
§ 77d Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 32 Nr. 3 G v. 16.2.2001 I 266 mWv 1.8.2001<br />
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen<br />
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§<br />
77 und 77d entsprechend.<br />
Fünfter Abschnitt Verjährung<br />
Erster Titel Verfolgungsverjährung<br />
§ 78 Verjährungsfrist<br />
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen<br />
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.<br />
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn<br />
Jahren bedroht sind,<br />
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf<br />
Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,<br />
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem<br />
Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,<br />
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.<br />
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des <strong>Gesetz</strong>es, dessen Tatbestand die<br />
Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den<br />
Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere<br />
Fälle vorgesehen sind.<br />
Fußnoten<br />
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