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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf<br />

Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane<br />

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans<br />

planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben,<br />

und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11<br />

Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen<br />

mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die<br />

Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich<br />

für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen<br />

Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.<br />

§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11<br />

Abs. 3)<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre<br />

verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder<br />

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich<br />

angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer<br />

Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder<br />

beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich<br />

durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.<br />

§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen<br />

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