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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 109i Nebenfolgen<br />

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den<br />

§§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die<br />

Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />

Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).<br />

§ 109k Einziehung<br />

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder<br />

Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach §<br />

109g bezieht,<br />

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2<br />

bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen,<br />

wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der<br />

Täter ohne Schuld gehandelt hat.<br />

Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt<br />

-<br />

§ 110 (weggefallen)<br />

§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten<br />

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11<br />

Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.<br />

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den<br />

Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist<br />

anzuwenden.<br />

-<br />

§ 112 (weggefallen)<br />

§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />

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