juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei<br />
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 109i Nebenfolgen<br />
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den<br />
§§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die<br />
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).<br />
§ 109k Einziehung<br />
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können<br />
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder<br />
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach §<br />
109g bezieht,<br />
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2<br />
bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen,<br />
wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der<br />
Täter ohne Schuld gehandelt hat.<br />
Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt<br />
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§ 110 (weggefallen)<br />
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten<br />
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11<br />
Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.<br />
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />
Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den<br />
Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist<br />
anzuwenden.<br />
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§ 112 (weggefallen)<br />
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />
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