juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die<br />
Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).<br />
(4) Der Versuch ist strafbar.<br />
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,<br />
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.<br />
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen<br />
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen<br />
Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt<br />
oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte<br />
Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br />
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die<br />
sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum<br />
befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren<br />
höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />
oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die<br />
der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist<br />
anzuwenden.<br />
Fußnoten<br />
§ 201a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 30.7.2004 I 2012 mWv 6.8.2004<br />
(1) Wer unbefugt<br />
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses<br />
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht<br />
zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder<br />
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter<br />
Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat<br />
nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das<br />
nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen<br />
Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das<br />
Behältnis geöffnet hat.<br />
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.<br />
- 127 -