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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die<br />

Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).<br />

(4) Der Versuch ist strafbar.<br />

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,<br />

können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.<br />

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen<br />

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen<br />

Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt<br />

oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte<br />

Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br />

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die<br />

sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum<br />

befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren<br />

höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die<br />

der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist<br />

anzuwenden.<br />

Fußnoten<br />

§ 201a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 30.7.2004 I 2012 mWv 6.8.2004<br />

(1) Wer unbefugt<br />

§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses<br />

1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht<br />

zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder<br />

2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter<br />

Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat<br />

nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das<br />

nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen<br />

Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das<br />

Behältnis geöffnet hat.<br />

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.<br />

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