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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe<br />

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der<br />

Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die<br />

einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.<br />

§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung<br />

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56<br />

die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.<br />

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung<br />

verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt<br />

und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das<br />

Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit,<br />

jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung<br />

ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.<br />

Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

Absehen von Strafe<br />

§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann<br />

das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die<br />

Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn<br />

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine<br />

Straftaten mehr begehen wird,<br />

2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere<br />

Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und<br />

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.<br />

§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung<br />

mit Strafvorbehalt nicht zulässig.<br />

Fußnoten<br />

§ 59 Abs. 1 S 1 Nr. 2: IdF d. Art. 22 Nr. 5 Buchst. a G v. 22.12.2006 I 3416 mWv<br />

31.12.2006<br />

§ 59 Abs. 2: Früherer Abs. 2 aufgeh, früherer Abs. 3 jetzt Abs. 2 gem. Art. 22 Nr. 5<br />

Buchst. b u. c G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006<br />

§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen<br />

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht<br />

überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

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