juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes<br />
zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines<br />
anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von<br />
Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die<br />
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.<br />
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs<br />
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf<br />
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1<br />
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder<br />
2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung<br />
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines<br />
anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit<br />
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.<br />
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer<br />
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trink<strong>was</strong>serspeichern<br />
oder<br />
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,<br />
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit<br />
gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2<br />
verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.<br />
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />
§ 314a Tätige Reue<br />
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs.<br />
2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere<br />
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.<br />
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem<br />
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,<br />
wenn der Täter<br />
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