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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes<br />

zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines<br />

anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von<br />

Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die<br />

Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.<br />

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs<br />

Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1<br />

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder<br />

2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung<br />

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines<br />

anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit<br />

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.<br />

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer<br />

1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trink<strong>was</strong>serspeichern<br />

oder<br />

2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,<br />

vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit<br />

gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2<br />

verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.<br />

(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

§ 314a Tätige Reue<br />

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs.<br />

2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere<br />

Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.<br />

(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem<br />

Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,<br />

wenn der Täter<br />

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