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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten<br />

bevorstehe,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat<br />

nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres <strong>Wissen</strong> eine der in Absatz 1 bezeichneten<br />

Stellen über den Beteiligten<br />

1. an einer rechtswidrigen Tat oder<br />

2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat<br />

zu täuschen sucht.<br />

Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung<br />

§ 146 Geldfälschung<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer<br />

1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß<br />

ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so<br />

verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,<br />

2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder<br />

3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2<br />

nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.<br />

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur<br />

fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.<br />

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von<br />

einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

Fußnoten<br />

§ 146 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 22.12.2003 I 2838 mWv 28.12.2003<br />

§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld<br />

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 148 Wertzeichenfälschung<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

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