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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung<br />

herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur<br />

Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich<br />

bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere<br />

Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden<br />

Macht herbeizuführen.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.<br />

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen<br />

besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der<br />

Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.<br />

§ 101 Nebenfolgen<br />

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen<br />

Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu<br />

bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht,<br />

in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2<br />

und 5).<br />

§ 101a Einziehung<br />

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können<br />

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder<br />

Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a<br />

bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,<br />

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2<br />

bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen,<br />

wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der<br />

Täter ohne Schuld gehandelt hat.<br />

Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten<br />

§ 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten<br />

(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts,<br />

eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet<br />

beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht,<br />

während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen<br />

mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />

(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht<br />

die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen<br />

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