juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...
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2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet,<br />
beschädigt oder zerstört,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 294 Strafantrag<br />
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des<br />
Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen<br />
worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben<br />
durfte.<br />
§ 295 Einziehung<br />
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer<br />
bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist<br />
anzuwenden.<br />
-<br />
§ 296 (weggefallen)<br />
§ 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware<br />
(1) Wer ohne <strong>Wissen</strong> des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne<br />
<strong>Wissen</strong> des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt,<br />
deren Beförderung<br />
1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung<br />
oder<br />
2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung<br />
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne <strong>Wissen</strong> des Schiffsführers eine Sache<br />
an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den<br />
Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.<br />
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum<br />
Teil im Inland genommen haben.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder<br />
Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des<br />
Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.<br />
Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb<br />
§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen<br />
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