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juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung ...

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2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet,<br />

beschädigt oder zerstört,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 294 Strafantrag<br />

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des<br />

Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen<br />

worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben<br />

durfte.<br />

§ 295 Einziehung<br />

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer<br />

bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist<br />

anzuwenden.<br />

-<br />

§ 296 (weggefallen)<br />

§ 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware<br />

(1) Wer ohne <strong>Wissen</strong> des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne<br />

<strong>Wissen</strong> des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt,<br />

deren Beförderung<br />

1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung<br />

oder<br />

2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung<br />

verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne <strong>Wissen</strong> des Schiffsführers eine Sache<br />

an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den<br />

Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.<br />

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum<br />

Teil im Inland genommen haben.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder<br />

Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des<br />

Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.<br />

Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb<br />

§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen<br />

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