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Licht der Wahrheit - Agniveer

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AGNIVEER<br />

http://agniveer.com<br />

Trennung <strong>der</strong> ersten Art kann vermieden warden, wenn <strong>der</strong> Mann seine Frau mit<br />

sich nimmt, wenn immer er in die Fremde geht, <strong>der</strong> Zweck dieser Vorschrift ist, daß Mann<br />

und Frau nicht lange getrennt voneinan<strong>der</strong> leben sollen.<br />

F. Soll ein Mann o<strong>der</strong> eine Frau mehr als einmal heiraten?<br />

A. Nicht, wenn die an<strong>der</strong>e Partei am Leben ist.<br />

F. Kann eine Partei wie<strong>der</strong> heiraten, wenn die an<strong>der</strong>e tot ist?<br />

A. Ja, <strong>der</strong> weise Manu IX, 176 sagt über diesen Gegenstand:<br />

,,Ein o<strong>der</strong> eine Frau, die Einfach durch die Feier <strong>der</strong> Vereinigung ihrer Hände 29 )<br />

gegangen sind, aber <strong>der</strong>en Ehe nicht vollzogen ist, ist berechtigt, wie<strong>der</strong> zu heiraten.” Aber<br />

Wie<strong>der</strong>heiratung ist durchaus verboten im Falle eines Dwidscha, <strong>der</strong> geschlechtlichen<br />

Verkehr mit dem Genossen gehabt hat.<br />

F. Was sind die Übel einer Wie<strong>der</strong>heiratung 30 ) im Falle solcher Personen?<br />

A. Im Folgenden sind die Hauptübel aufgeführt: 1. Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Liebe<br />

zwischen Mann und Frau, da je<strong>der</strong> von ihnen den an<strong>der</strong>en verlassen hat, wenn er o<strong>der</strong> sie es<br />

wünscht und eine an<strong>der</strong>e Person heiraten kann 31 ). 2. Beim Tode einer Partei wird die an<strong>der</strong>e<br />

das Eingentum des Genossen wegnehmen, wenn er o<strong>der</strong> sie wie<strong>der</strong> heiratet. Diesen wird<br />

Familienstreitigkeiten veranlassen. 3. Wenn eine Witwe wie<strong>der</strong> heiratet, so wird manche edle<br />

Familie aufgelöst und ihr Eigentum durch ständige Entfremdung zerstört warden.4.<br />

Wie<strong>der</strong>verheiratung schließt den Verlust wahrer ehelicher Liebe und Pflichtverletzung<br />

gegenüber dem abgeschiedenen Ehegenossen ein. Aus diesen Gründen sind<br />

Wie<strong>der</strong>verheiratung, Vielweiberei und Vielmännerei im Falle <strong>der</strong> Dwidschas verboten.<br />

Wenn eine Parteien stirbt, ohne männliche Nachfolge zu hinterlassen, dem wird die<br />

Familienlinie ausgelöscht. Außerdem warden, wenn Wie<strong>der</strong>verheiratung nicht erlaubt ist, die<br />

Witwen und Witwer zu Ehebruch und Ausschweitung übergehen. D.h. Abtreibung bewirken<br />

und ruchlose Taten ähnlicher Art begehen. Aus diesem Grunde ist Wie<strong>der</strong>verheiratung<br />

wünschenswert.<br />

A. Nein. Wenn Witwen und Witwer das Brahmatscharja zu üben wünschen, warden<br />

keine üblen Folgen entstehen. Wenn wie<strong>der</strong>um die Witwe o<strong>der</strong> Witwer eine Knaben seiner<br />

Klasse adoptiert, so wird die Familienlinie fortgesetzt warden, und es wird keine Gefahr des<br />

Ehebruchs sein. Jene jedoch, die ihre Leidenschaften nicht beherrschen können, mögen<br />

Kin<strong>der</strong> dadurch erzeugen, daß sie zu Nijoga Zuflucht nehmen.<br />

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