PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...
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104 Bewertung der Szenarien<br />
Aufenthaltsort seiner Mitarbeiter überwachen. Bei beiden Maßnahmen besteht somit ein gesetzliches<br />
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.<br />
Für die geplanten Maßnahmen könnte sich ein Mitbestimmungsrecht außerdem aus § 87 Abs.<br />
1 Nr. 1 BetrVG ergeben, wenn diese Fragen der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens<br />
der Mitarbeiter beträfen. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht unterscheidet in diesem Zusammenhang<br />
zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten <strong>und</strong> dem nicht mitbestimmungspflichtigen<br />
Arbeitsverhalten. 229 Das Ordnungsverhalten wird geregelt durch alle verbindlichen<br />
Verhaltens- <strong>und</strong> Kontrollregelungen, die den ungestörten Arbeitsablauf <strong>und</strong> das<br />
reibungslose Zusammenleben <strong>und</strong> -wirken der Arbeitnehmer im Betrieb sichern, während das<br />
Arbeitsverhalten, alle Maßnahmen betreffen, mit denen die Arbeitspflicht im Verhältnis zwischen<br />
Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer unmittelbar konkretisiert wird. 230 Insbesondere Kontrollregelungen,<br />
wie zum Beispiel Vorschriften über Kontrollsysteme aller Art, etwa über die<br />
Benutzung von Werksausweisen, 231 über die Torkontrolle einschließlich des Durchleuchtens<br />
von Taschen 232 oder über die Einführung von Stechuhren <strong>und</strong> Zeitstemplern, dienen der<br />
Durchsetzung der Ordnung im Betrieb. Soweit die Kontrolle durch technische Überwachungseinrichtungen<br />
vollzogen wird, besteht das Mitbestimmungsrecht nach Nr. 1 neben dem<br />
Mitbestimmungsrecht nach Nr. 6. Wie bereits festgestellt, sind die von Röhrich geplante Einführung<br />
des GPS-Empfängers im Dienstwagen <strong>und</strong> die Verwendung der Mobiltelefone durch<br />
die Mitarbeiter objektiv zur Überwachung <strong>und</strong> Kontrolle der Arbeitnehmer geeignet.<br />
Der Abschluss einer wirksamen Betriebsvereinbarung ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />
an formelle <strong>und</strong> materielle Voraussetzungen geknüpft.<br />
3.1.1.2 Formelle Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung<br />
Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung unterliegt gemäß §§ 77, 87 BetrVG formalen Anforderungen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich erfolgt die Beschlussfassung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer,<br />
vertreten durch den Betriebsrat. Die Betriebsvereinbarung ist gemäß § 77 Abs. 2<br />
BetrVG schriftlich niederzulegen <strong>und</strong> von beiden Seiten zu unterzeichnen. Um den Arbeitnehmer<br />
die Kenntnisnahme zu ermöglichen, ist die Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 2<br />
Satz 3 BetrVG an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Im Übrigen ist zwischen den mitbestimmungspflichtigen<br />
<strong>und</strong> den freiwilligen Betriebsvereinbarungen zu unterscheiden. Erstere<br />
sind diejenigen Betriebsvereinbarungen, die im Streitfall von einer Einigungsstelle erzwungen<br />
werden können. 233 Die wichtigsten Beispiele finden sich in § 87 BetrVG <strong>und</strong> in<br />
229<br />
230<br />
231<br />
232<br />
233<br />
Schaub/Koch/Link 2004, § 235 II, 1714.<br />
Kania, in: Erfurter Kommentar 2005, § 87 BetrVG, Rn. 18 <strong>und</strong> 21.<br />
BAG 16.12.1986 AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 13.<br />
BAG 26.5.1988 AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 14.<br />
Kania, in: Erfurter Kommentar 2005, § 77 BetrVG, Rn. 15.