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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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Gr<strong>und</strong>funktionen kontextbezogener Diensteplattformen 89<br />

Daraus ergibt sich, dass der Anbieter nur insoweit zur Protokollierung der personenbezogenen<br />

Daten der Empfänger verpflichtet ist, als ihm dies technisch bei diesem Teledienst möglich<br />

ist.<br />

Wie aus den zuvor schon gegebenen Antworten deutlich wurde, müssen Protokolldaten über<br />

einzelne Abrufe zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs ohnehin nicht gespeichert werden.<br />

1.5 Datensparsamkeit<br />

Big Brother bietet bisher keine Möglichkeit, seinen Dienst anonym zu nutzen. Findige Forscher<br />

haben aber ein Konzept entwickelt <strong>und</strong> veröffentlicht, wie man einen Location Service<br />

mit vernachlässigbarem Mehraufwand <strong>und</strong> ohne Funktionseinschränkung betreiben kann, so<br />

dass er vollständig anonym genutzt werden kann. Verpflichtet das Gebot zur Datensparsamkeit<br />

<strong>und</strong> -vermeidung Big Brother nun, seinen Dienst so zu gestalten, dass eine anonyme Nutzung<br />

möglich ist?<br />

Eine Pflicht zur anonymen <strong>und</strong> damit datensparsameren Gestaltung des Nexus-Dienstes könnte<br />

sich aus § 4 Abs. 6 TDDSG <strong>und</strong> aus § 3a BDSG ergeben. Gemäß § 3a BDSG haben sich<br />

die Gestaltung <strong>und</strong> Auswahl von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, keine<br />

oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu<br />

nutzen. Weiter wird in § 3a BDSG insbesondere auf die Möglichkeit der Anonymisierung <strong>und</strong><br />

Pseudonymisierung hingewiesen. Ziel der Regelung ist es, das Gr<strong>und</strong>recht der informationellen<br />

Selbstbestimmung gerade unter den Bedingungen der sich schnell entwickelnden IuK-<br />

Techniken durch datenschutzfördernde Technik zu unterstützen <strong>und</strong> Gefahren <strong>für</strong> das Gr<strong>und</strong>recht<br />

zu reduzieren. 193 § 3a BDSG stellt die Gr<strong>und</strong>norm 194 im Datenschutzrecht dar, die das<br />

Konzept „Datenschutz durch Technik“ verfolgt 195 <strong>und</strong> als ein Ansatz des Systemdatenschutzes<br />

den Datenschutz nicht gegen, sondern mit <strong>und</strong> durch die Technik zu gewährleisten<br />

sucht. 196 Das Prinzip der Erforderlichkeit, das sonst den Umgang mit personenbezogenen Daten<br />

auf das notwendige Maß des Verwendungszwecks beschränkt, 197 setzt § 3a BDSG in eine<br />

Präferenzregel zur Gestaltung <strong>und</strong> Auswahl von Datenverarbeitungssystemen um. 198<br />

193<br />

194<br />

195<br />

196<br />

197<br />

198<br />

Schwenke 2006, 281 ff.; Bizer, in: Simitis 2006, BDSG, § 3a Rn. 1.<br />

Vorläuferregelung in § 3 Abs. 4 TDDSG von 1997, die auf einen Vorschlag der Forschergruppe provet zurückgeht,<br />

vgl. Bizer/Hammer/Pordech/Roßnagel, Vorschläge zur Regelung von Datenschutz <strong>und</strong> Rechtssicherheit<br />

in Online Multimedia-Anwendungen, im Auftrag des BMBWFT vom 15. Februar 1996 (§ 4 Abs. 1<br />

E-Multimedia-Datenschutz); Bizer, in: Simitis 2006, BDSG, § 3a Rn. 3.<br />

S. hierzu ausführlich Roßnagel 2001.<br />

Roßnagel, in: ders. 2003, Kap. 1 Rn. 46.<br />

Zum Verhältnis des Erforderlichkeitsprinzips <strong>und</strong> des Gebots der datensparsamen Technikgestaltung s.<br />

Roßnagel/Pfitzmann/Garstka 2001, 101 ff.<br />

Bizer, in: Simitis 2006, BDSG, § 3a Rn. 2.

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