PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...
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26 Überblick zum Datenschutzrecht<br />
Vermarktung der Daten interessiert. 25 Eine vollständige Vermeidung der Risiken des Internets<br />
ist dem Betroffenen nur möglich, wenn er auf die Teilnahme in diesem virtuellen Sozialraum<br />
verzichtet. Entschließt er sich aber <strong>für</strong> eine Nutzung, so betrifft die Datenverarbeitung je nach<br />
konkretem Umfang einen großen oder kleinen Abschnitt des täglichen Lebens, diesen aber<br />
potentiell vollständig.<br />
Mit Ubiquitous Computing gelangt die Datenverarbeitung in die Alltagsgegenstände der körperlichen<br />
Welt <strong>und</strong> damit auf eine neue, dritte Stufe. Informationen aus der virtuellen Welt<br />
werden in der körperlichen Welt verfügbar, Informationen aus der realen Welt in die virtuelle<br />
Welt integriert. Durch dieses Zusammenführen <strong>und</strong> Aggregieren der Informationen entsteht<br />
ein potenziell alle Lebensbereiche durchwirkendes Netz, in dem Körperlichkeit <strong>und</strong> Virtualität<br />
zusammenwachsen. Dieser Welt <strong>und</strong> der in ihr stattfindenden Datenverarbeitung kann sich<br />
der Betroffene nicht mehr entziehen, so dass sich das Problem des Datenschutzes radikal verschärft<br />
<strong>und</strong> neue Schutzkonzepte dringend erforderlich sind.<br />
2 Verfassungsrechtliche, europarechtliche <strong>und</strong> internationale Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Das Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die verfassungsrechtliche Antwort<br />
auf die besonderen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung <strong>für</strong> die Selbstbestimmung<br />
des Individuums. Das Datenschutzrecht trat in eine neue Phase ein, als das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />
(BVerfG) dieses Recht im Volkszählungsurteil 26 vom 15. Dezember 1983 als<br />
Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung anerkannte. In dieser Entscheidung leitet das<br />
Gericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG<br />
„die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung stammende Befugnis des Einzelnen, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
selbst über die Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“<br />
ab. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht schützt vor dem Feststellen, Verwenden,<br />
Speichern, Weitergeben <strong>und</strong> Veröffentlichen von personenbezogenen Daten. Der Betroffene<br />
soll gr<strong>und</strong>sätzlich selbst entscheiden können, wann <strong>und</strong> innerhalb welcher Grenzen er persönliche<br />
Lebenssachverhalte offenbart <strong>und</strong> wie er gegenüber Dritten auftritt. 27 Schutzzweck ist<br />
die Sicherung der allgemeinen Handlungsfreiheit, des Willensbildungsprozesses <strong>und</strong> der Meinungsfreiheit,<br />
aber auch die Gewährleistung der Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> einen freiheitlich demokratischen<br />
Rechtsstaat. Es soll verhindern, dass die Verhaltensweisen des Einzelnen jederzeit registriert<br />
werden <strong>und</strong> durch Speicherung <strong>und</strong> Verarbeitung als Information dauerhaft zur<br />
Verfügung stehen.<br />
25<br />
26<br />
27<br />
Scholz 2003, 39 f.<br />
BVerfGE 65, 1, 42; s. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung z.B. auch BVerfGE 80, 367, 373.<br />
V. Mangoldt/Klein/Starck 2001, GG, Art. 2 Rn. 108.