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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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26 Überblick zum Datenschutzrecht<br />

Vermarktung der Daten interessiert. 25 Eine vollständige Vermeidung der Risiken des Internets<br />

ist dem Betroffenen nur möglich, wenn er auf die Teilnahme in diesem virtuellen Sozialraum<br />

verzichtet. Entschließt er sich aber <strong>für</strong> eine Nutzung, so betrifft die Datenverarbeitung je nach<br />

konkretem Umfang einen großen oder kleinen Abschnitt des täglichen Lebens, diesen aber<br />

potentiell vollständig.<br />

Mit Ubiquitous Computing gelangt die Datenverarbeitung in die Alltagsgegenstände der körperlichen<br />

Welt <strong>und</strong> damit auf eine neue, dritte Stufe. Informationen aus der virtuellen Welt<br />

werden in der körperlichen Welt verfügbar, Informationen aus der realen Welt in die virtuelle<br />

Welt integriert. Durch dieses Zusammenführen <strong>und</strong> Aggregieren der Informationen entsteht<br />

ein potenziell alle Lebensbereiche durchwirkendes Netz, in dem Körperlichkeit <strong>und</strong> Virtualität<br />

zusammenwachsen. Dieser Welt <strong>und</strong> der in ihr stattfindenden Datenverarbeitung kann sich<br />

der Betroffene nicht mehr entziehen, so dass sich das Problem des Datenschutzes radikal verschärft<br />

<strong>und</strong> neue Schutzkonzepte dringend erforderlich sind.<br />

2 Verfassungsrechtliche, europarechtliche <strong>und</strong> internationale Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Das Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die verfassungsrechtliche Antwort<br />

auf die besonderen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung <strong>für</strong> die Selbstbestimmung<br />

des Individuums. Das Datenschutzrecht trat in eine neue Phase ein, als das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

(BVerfG) dieses Recht im Volkszählungsurteil 26 vom 15. Dezember 1983 als<br />

Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung anerkannte. In dieser Entscheidung leitet das<br />

Gericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG<br />

„die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung stammende Befugnis des Einzelnen, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

selbst über die Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“<br />

ab. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht schützt vor dem Feststellen, Verwenden,<br />

Speichern, Weitergeben <strong>und</strong> Veröffentlichen von personenbezogenen Daten. Der Betroffene<br />

soll gr<strong>und</strong>sätzlich selbst entscheiden können, wann <strong>und</strong> innerhalb welcher Grenzen er persönliche<br />

Lebenssachverhalte offenbart <strong>und</strong> wie er gegenüber Dritten auftritt. 27 Schutzzweck ist<br />

die Sicherung der allgemeinen Handlungsfreiheit, des Willensbildungsprozesses <strong>und</strong> der Meinungsfreiheit,<br />

aber auch die Gewährleistung der Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> einen freiheitlich demokratischen<br />

Rechtsstaat. Es soll verhindern, dass die Verhaltensweisen des Einzelnen jederzeit registriert<br />

werden <strong>und</strong> durch Speicherung <strong>und</strong> Verarbeitung als Information dauerhaft zur<br />

Verfügung stehen.<br />

25<br />

26<br />

27<br />

Scholz 2003, 39 f.<br />

BVerfGE 65, 1, 42; s. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung z.B. auch BVerfGE 80, 367, 373.<br />

V. Mangoldt/Klein/Starck 2001, GG, Art. 2 Rn. 108.

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