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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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Telekommunikationsüberwachung 121<br />

4.4 Allgemeine strafprozessuale Befugnisse<br />

Neben den telekommunikationsspezifischen Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen können die Strafverfolgungsbehörden<br />

gegebenenfalls einen Zugriff auf die Daten aufgr<strong>und</strong> ihrer allgemeinen<br />

strafprozessualen Befugnisse erreichen. In Betracht kommen namentlich der allgemeine Auskunftsanspruch<br />

im Ermittlungsverfahren gemäß §§ 161, 160 StPO, die Zeugenbefragung, die<br />

Durchsuchung <strong>und</strong> die Beschlagnahme. §§ 5 Satz 2, 6 Abs. 5 Satz 5 TDDSG <strong>und</strong> § 28 Abs. 3<br />

Nr. 2 BDSG stellen in diesem Zusammenhang lediglich klar, dass der Diensteanbieter nach<br />

Maßgabe der hier<strong>für</strong> geltenden Bestimmungen Auskunft über Nutzungsdaten an Strafverfolgungsbehörden<br />

<strong>und</strong> Gerichte <strong>für</strong> Zwecke der Strafverfolgung erteilen darf. Das Gesetz gibt<br />

den Strafverfolgungsbehörden somit keine zusätzlichen Rechte. 275 Von den allgemeinen<br />

strafprozessualen Befugnissen ausgenommen bleiben allerdings die Inhalte der Telekommunikation<br />

<strong>und</strong> die Verbindungsdaten, da sie vom Fernmeldegeheimnis geschützt sind <strong>und</strong> die<br />

speziellen Eingriffsnormen §§ 100a, b <strong>und</strong> §§ 100g, h StPO insofern nicht umgangen werden<br />

dürfen.<br />

Den größten Erfolg versprechen dürften in diesem Zusammenhang die Durchsuchung <strong>und</strong> die<br />

anschließende Beschlagnahme, so dass auf die weiteren genannten Möglichkeiten nicht weiter<br />

eingegangen werden soll. Die Durchsuchung gemäß §§ 102 ff. StPO dient den Strafverfolgungsbehörden<br />

zum gezielten Auffinden von Beweismitteln, die anschließend beschlagnahmt<br />

werden, 276 um ihr Vorhandensein <strong>und</strong> die Unverändertheit als Beweismittel sicherzustellen.<br />

Gegenstand der Durchsuchung <strong>und</strong> Beschlagnahme, die sich in der Praxis meist als einheitlicher<br />

Vorgang darstellen, können auch Datenspeicher mit Daten einschließlich Programm-<br />

Dateien <strong>und</strong> Passwortlisten sein. 277 Anders als bei den Maßnahmen nach §§ 100a, b <strong>und</strong> 100g,<br />

h StPO kann sich das Ergebnis der Beschlagnahme immer nur auf die gespeicherten Ad-hoc-<br />

Daten beziehen. 278 Aus der Perspektive des Nexus-Dienstes wäre es daher im Interesse des<br />

Schutzes der Daten der Nexus-Nutzer ratsam, das technische System so zu gestalten, dass die<br />

Daten über einzelne Nutzungen der Teledienste möglichst früh gelöscht werden. Eine Durchsuchung<br />

kann nicht nur Wohnungen, Räume, Personen <strong>und</strong> Sachen des Verdächtigen betreffen,<br />

sondern auch unbeteiligter Dritter, wenn gemäß § 103 StPO Tatsachen da<strong>für</strong> vorliegen,<br />

dass die Durchsuchung dort zum Auffinden der gesuchten Person oder von Beweismitteln<br />

führt. Letztlich ist wie bei jeder strafprozessualen Maßnahme, die in Gr<strong>und</strong>rechte eingreift,<br />

der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<br />

275<br />

276<br />

277<br />

278<br />

Dix/Schaar, in: Roßnagel 2004, § 6 TDDSG, Rn. 197.<br />

Eine Beschlagnahmeanordnung gemäß § 94 Abs. 2 StPO ist immer dann erforderlich, wenn die Beweismitteln<br />

nicht freiwillig herausgegeben werden. Bei freiwilliger Übergabe liegt eine Sicherstellung gemäß § 94<br />

Abs. 1 StPO vor.<br />

Nack, in: Karlsruher Kommentar 2003, § 94 StPO, Rn. 4.<br />

S. näher BVerfG, NJW 2006, 976 ff.

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