PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...
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Telekommunikationsüberwachung 121<br />
4.4 Allgemeine strafprozessuale Befugnisse<br />
Neben den telekommunikationsspezifischen Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen können die Strafverfolgungsbehörden<br />
gegebenenfalls einen Zugriff auf die Daten aufgr<strong>und</strong> ihrer allgemeinen<br />
strafprozessualen Befugnisse erreichen. In Betracht kommen namentlich der allgemeine Auskunftsanspruch<br />
im Ermittlungsverfahren gemäß §§ 161, 160 StPO, die Zeugenbefragung, die<br />
Durchsuchung <strong>und</strong> die Beschlagnahme. §§ 5 Satz 2, 6 Abs. 5 Satz 5 TDDSG <strong>und</strong> § 28 Abs. 3<br />
Nr. 2 BDSG stellen in diesem Zusammenhang lediglich klar, dass der Diensteanbieter nach<br />
Maßgabe der hier<strong>für</strong> geltenden Bestimmungen Auskunft über Nutzungsdaten an Strafverfolgungsbehörden<br />
<strong>und</strong> Gerichte <strong>für</strong> Zwecke der Strafverfolgung erteilen darf. Das Gesetz gibt<br />
den Strafverfolgungsbehörden somit keine zusätzlichen Rechte. 275 Von den allgemeinen<br />
strafprozessualen Befugnissen ausgenommen bleiben allerdings die Inhalte der Telekommunikation<br />
<strong>und</strong> die Verbindungsdaten, da sie vom Fernmeldegeheimnis geschützt sind <strong>und</strong> die<br />
speziellen Eingriffsnormen §§ 100a, b <strong>und</strong> §§ 100g, h StPO insofern nicht umgangen werden<br />
dürfen.<br />
Den größten Erfolg versprechen dürften in diesem Zusammenhang die Durchsuchung <strong>und</strong> die<br />
anschließende Beschlagnahme, so dass auf die weiteren genannten Möglichkeiten nicht weiter<br />
eingegangen werden soll. Die Durchsuchung gemäß §§ 102 ff. StPO dient den Strafverfolgungsbehörden<br />
zum gezielten Auffinden von Beweismitteln, die anschließend beschlagnahmt<br />
werden, 276 um ihr Vorhandensein <strong>und</strong> die Unverändertheit als Beweismittel sicherzustellen.<br />
Gegenstand der Durchsuchung <strong>und</strong> Beschlagnahme, die sich in der Praxis meist als einheitlicher<br />
Vorgang darstellen, können auch Datenspeicher mit Daten einschließlich Programm-<br />
Dateien <strong>und</strong> Passwortlisten sein. 277 Anders als bei den Maßnahmen nach §§ 100a, b <strong>und</strong> 100g,<br />
h StPO kann sich das Ergebnis der Beschlagnahme immer nur auf die gespeicherten Ad-hoc-<br />
Daten beziehen. 278 Aus der Perspektive des Nexus-Dienstes wäre es daher im Interesse des<br />
Schutzes der Daten der Nexus-Nutzer ratsam, das technische System so zu gestalten, dass die<br />
Daten über einzelne Nutzungen der Teledienste möglichst früh gelöscht werden. Eine Durchsuchung<br />
kann nicht nur Wohnungen, Räume, Personen <strong>und</strong> Sachen des Verdächtigen betreffen,<br />
sondern auch unbeteiligter Dritter, wenn gemäß § 103 StPO Tatsachen da<strong>für</strong> vorliegen,<br />
dass die Durchsuchung dort zum Auffinden der gesuchten Person oder von Beweismitteln<br />
führt. Letztlich ist wie bei jeder strafprozessualen Maßnahme, die in Gr<strong>und</strong>rechte eingreift,<br />
der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<br />
275<br />
276<br />
277<br />
278<br />
Dix/Schaar, in: Roßnagel 2004, § 6 TDDSG, Rn. 197.<br />
Eine Beschlagnahmeanordnung gemäß § 94 Abs. 2 StPO ist immer dann erforderlich, wenn die Beweismitteln<br />
nicht freiwillig herausgegeben werden. Bei freiwilliger Übergabe liegt eine Sicherstellung gemäß § 94<br />
Abs. 1 StPO vor.<br />
Nack, in: Karlsruher Kommentar 2003, § 94 StPO, Rn. 4.<br />
S. näher BVerfG, NJW 2006, 976 ff.