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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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38 Überblick zum Datenschutzrecht<br />

4.2 Einwilligung<br />

Die datenschutzrechtliche Einwilligung gemäß §§ 4 Abs. 1 Var. 3, 4a Abs. 1 BDSG ist eine<br />

Erklärung des Betroffenen, in der er die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von ihm zuzuordnenden<br />

Daten gestattet. Für ihre Wirksamkeit wird von dem geltenden Datenschutzrecht,<br />

mit Abweichungen im Einzelnen, eine umfassende <strong>und</strong> rechtzeitige Unterrichtung über die<br />

beabsichtigte Datenerhebung <strong>und</strong> Datenverarbeitung sowie eine bewusste, freiwillige <strong>und</strong><br />

ausdrückliche Erklärung gr<strong>und</strong>sätzlich in schriftlicher Form verlangt.<br />

Zunächst setzt die Wirksamkeit der Einwilligung die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen in die<br />

Tragweite seiner Entscheidung voraus, da seine Entscheidung freiwillig erfolgen muss. 84 Dabei<br />

kommt es mangels rechtsgeschäftlichen Charakters der Einwilligung nicht auf die Geschäftsfähigkeit<br />

des Betroffenen, sondern lediglich auf seine Fähigkeit an, ob er die Konsequenzen<br />

seiner Einwilligung zu übersehen vermag. 85 Das heißt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />

Minderjährige in eine Verwendung ihrer Daten einwilligen können. 86<br />

Um aber ihre Rechtfertigungs- <strong>und</strong> Steuerungsfunktion entfalten zu können, muss die Einwilligung<br />

zeitlich vor dem Datenverarbeitungsvorgang erteilt sein. Wenn beispielsweise in einem<br />

kontextabhängigen Umgebungsinformationssystem Daten des Betroffenen ohne seine vorherige<br />

Einwilligung ausgewertet oder an einen Dritten übermittelt werden, würde die Entscheidungshoheit<br />

über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten dem Betroffenen entzogen<br />

sein, weil eine nachträgliche Ablehnung den erfolgten Eingriff in seine informationelle<br />

Selbstbestimmung nicht mehr verhindern <strong>und</strong> auch nicht rückgängig machen könnte. Ein<br />

nachträgliches Einverständnis des Betroffenen genügt den Anforderungen des § 4a Abs. 1<br />

BDSG nicht. Bis dahin erfolgte Verarbeitungen bleiben rechtswidrig, es sei denn, dass der<br />

Umgang mit den personenbezogenen Daten gemäß § 28 Abs. 2 BDSG mit einem berechtigten<br />

Interesse erfolgte.<br />

84<br />

85<br />

86<br />

Scholz 2003, 279 ff.; Gola/Schomerus 2005, BDSG, § 4a Rn. 10; Bergmann/Möhrle/Herb 2004, BDSG, § 4<br />

Rn. 28a; Holznagel/Sonntag, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.8, Rn. 21.<br />

So Holznagel/Sonntag, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.8, Rn. 21 f.; Schaffland/Wiltfang 2005, BDSG, § 4a Rn.<br />

21; Auernhammer 1993, § 4 Rn. 11; Gola/Schomerus 2005, BDSG, § 4a Rn. 10; aber Weichert, in: Kilian/Heussen<br />

2003, Kap. 132, Rn. 154; Bergmann/Möhrle/Herb 2004, BDSG, § 4 Rn. 28, 28a m.w.N.; Podlech/Pfeifer,<br />

RDV 1998, 152; Kothe, AcP 1985, 152 ff. Keine Geschäftsfähigkeit verlangt auch Simitis, in:<br />

ders. 2006, BDSG, § 4a Rn. 20, der in der Einwilligung aber gleichwohl eine rechtsgeschäftliche Erklärung<br />

sieht. Letzteres hat vor allem <strong>für</strong> die Frage der Anfechtung Bedeutung. S. hierzu etwa Larenz/Wolf 2004,<br />

§ 22 Rn. 34.<br />

Zur Problematik der Einwilligung durch Minderjährige s. Holznagel/Sonntag, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.8,<br />

Rn. 22; Bizer, DuD 1999, 346. Nach Ansicht des LG Bremen, DuD 2001, 620 f. verstößt die unterschiedslos<br />

<strong>und</strong> <strong>und</strong>ifferenziert sowohl von Geschäftsunfähigen, beschränkt Geschäftsfähigen <strong>und</strong> uneingeschränkt Geschäftsfähigen<br />

abverlangte, formularmäßig festgelegte Einwilligungserklärung – jedenfalls bei den ersten<br />

beiden Gruppen – gegen §§ 104 ff. BGB <strong>und</strong> damit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (= § 9 Abs. 2 Nr. 1<br />

AGBG a.F.).

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