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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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Telekommunikationsüberwachung 129<br />

te Entschädigungsregelungen bestünde die Gefahr erheblicher Wettbewerbsverzerrungen.<br />

Zusammenfassend sind Vorratsdatenspeicherungen von Verbindungsdaten als unverhältnismäßig<br />

zu bewerten.<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Pflicht zur Vorratsspeicherung, wie sie<br />

in der Richtlinie statuiert ist, wegen Unverhältnismäßigkeit gegen Europarecht verstößt <strong>und</strong><br />

eine Umsetzung dieser Pflicht in Deutschland, die weiter geht als die Mindestregelungen der<br />

Richtlinie, erst recht als unverhältnismäßige Regelung verfassungswidrig ist.<br />

Solange der Europäische Gerichtshof die Richtlinie aber nicht aufgehoben hat, ist sie gemäß<br />

Art. 249 Satz 3 EGV <strong>für</strong> jeden Mitgliedstaat verbindlich <strong>und</strong> innerhalb der vorgegebenen Frist<br />

durch innerstaatliche Rechtsakte in nationales Recht umzusetzen. 302 Sofern nach der Umsetzung<br />

der Richtlinie entgegenstehende deutsche Rechtsnormen vorhanden sein sollten, sind<br />

diese nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts<br />

richtlinienkonform auszulegen. 303 Sollte der Europäische Gerichtshof bei<br />

einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Richtlinie zu der Entscheidung gelangen, dass diese<br />

europarechtskonform ist, so unterliegt die auf der Richtlinie basierende nationale Regelung<br />

nur begrenzt einer Kontrolle durch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht. Der mit dem Gesetz verb<strong>und</strong>ene<br />

tiefe Eingriff in ein Gr<strong>und</strong>recht – hier das der informationellen Selbstbestimmung –<br />

müsste die wesentlichen Strukturen des Gr<strong>und</strong>gesetzes aushöhlen 304 oder den Wesensgehalt<br />

der Gr<strong>und</strong>rechte verletzen. 305 Eine solche Wirkung dürfte das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht der<br />

Pflicht zur Vorratsspeicherung nicht zumessen. Daher ist es in diesem Fall wenig wahrscheinlich,<br />

dass das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht vom Europäischen Gerichtshof bestätigtes Europarecht<br />

<strong>für</strong> verfassungswidrig erklärt.<br />

Eine andere Frage ist jedoch, ob die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland bei der Umsetzung der<br />

Richtlinie, in der Ausfüllung der ihr überlassenen Entscheidungsspielräume, gegen die Vorgaben<br />

ihrer Verfassung verstößt. In dieser Frage kann das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht ohne<br />

Bindung an Europarecht feststellen, dass der Gesetzgeber die Richtlinie nicht gr<strong>und</strong>rechtsschonend<br />

umgesetzt hat <strong>und</strong> das Umsetzungsgesetz als verfassungswidrige Regelung <strong>für</strong> nichtig<br />

erklären.<br />

Nach der Vorratsspeicherung wird – dies ist schon absehbar – ein Verbot der Verschlüsselung<br />

der Kommunikation durch den Teilnehmer Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen wer-<br />

302<br />

303<br />

304<br />

305<br />

Herdegen 2004, Rn. 177.<br />

EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26.<br />

BVerfG 73, 339, 376.<br />

BVerfG 73, 33, 386; 89, 155, 174 f.

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