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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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Zulässigkeit der Datenverarbeitung 37<br />

BDSG <strong>für</strong> die Erhebung, in § 14 BDSG <strong>für</strong> die Speicherung, Veränderung <strong>und</strong> Nutzung <strong>und</strong><br />

in §§ 4b, 4c, 15 <strong>und</strong> 16 BDSG <strong>für</strong> die Übermittlung festgelegt. Die entsprechenden Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>für</strong> Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen finden sich <strong>für</strong> die<br />

Erhebung in §§ 4 Abs. 2 <strong>und</strong> 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 BDSG <strong>und</strong> § 30 Abs. 1 BDSG. Der<br />

§ 35 BDSG regelt die Phasen der Sperrung <strong>und</strong> Löschung.<br />

Zentraler Zulassungstatbestand <strong>für</strong> nicht-öffentliche Stellen ist § 28 BDSG. Dieser regelt die<br />

Datenverarbeitung zu eigenen Zwecken. Daneben gibt es den Zulassungstatbestand des § 29<br />

BDSG, der die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen <strong>für</strong> fremde Zwecke normiert. Allerdings<br />

verweist dieser bezüglich entscheidender Aspekte auf § 28 BDSG. Durch § 28 BDSG<br />

werden Speicherung, Veränderung, Übermittlung <strong>und</strong> Nutzung von Daten zur Erfüllung des<br />

Geschäftszwecks legitimiert, wenn es zum einen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses<br />

mit dem Betroffenen dient 76 oder zum anderen der Wahrung berechtigter Interessen<br />

der verantwortlichen Stelle erforderlich ist, sofern kein Gr<strong>und</strong> zu der Annahme besteht, dass<br />

das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung<br />

überwiegt. 77 Zudem wird bei personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen<br />

Quellen gr<strong>und</strong>sätzlich ein Verarbeitungsrecht eingeräumt. 78 In diesem Fall ist eine Datenverarbeitung<br />

nur unzulässig, wenn bei einer Abwägung ein offensichtlich überwiegendes Interesse<br />

des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung festgestellt wird. Der Geschäftszweck<br />

wird weit verstanden. Zu anderen Zwecken als dem Geschäftszweck kann eine<br />

Übermittlung oder Nutzung erfolgen, wenn ebenfalls die Daten aus allgemein zugänglichen<br />

Quellen stammen 79 oder berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle 80 oder eines Dritten<br />

81 zu wahren sind. Letztlich ist die Übermittlung oder Nutzung auch zu Zwecken der<br />

Marktforschung <strong>und</strong> Werbung legitimiert, wenn Daten von Angehörigen einer Personengruppe<br />

listenmäßig oder sonst nach bestimmten, im Gesetz aufgeführten Merkmalen zusammengefasst<br />

sind. 82 Die Datensammlung <strong>für</strong> fremde Zwecke, insbesondere wenn diese der Werbung,<br />

der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- <strong>und</strong><br />

Meinungsforschung dient, ist nur unter den in § 29 BDSG genannten Voraussetzungen zulässig.<br />

Adressaten dieser Vorschrift sind dementsprechend überwiegend Auskunfteien, Detekteien,<br />

Adresshändler, Kreditschutzorganisationen <strong>und</strong> Einrichtungen der Versicherungswirtschaft.<br />

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§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG; s. z.B. Hoeren, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.6, Rn. 17 ff.<br />

§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG; s. z.B. Hoeren, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.6, Rn. 31 ff.<br />

§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG; s. z.B. Hoeren, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.6, Rn. 34 ff.<br />

§ 28 Abs. 2 BDSG.<br />

§ 28 Abs. 2 BDSG.<br />

§ 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG.<br />

§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG.<br />

S. z.B. Hoeren, in: Roßnagel 2003, Kap. 4.6, Rn. 56 ff.

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