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PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...

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Telekommunikationsüberwachung 123<br />

Adressat der Maßnahmen von Überwachungsbehörden bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung<br />

nur der Empfänger <strong>und</strong> der Absender der Nachricht selbst sein können. 282<br />

Um die gesetzlich zulässige Überwachung zu ermöglichen, <strong>und</strong> das genannte Dilemma aufzulösen,<br />

ist schon mehrfach vorgeschlagen worden, Anonymisierung, Verschlüsselung <strong>und</strong> Steganographie<br />

insgesamt zu verbieten oder die Verwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,<br />

denen die Überwachungsbehörden gewachsen sind oder die von ihnen kontrolliert<br />

werden. Die B<strong>und</strong>esregierung hat allerdings mit der Verabschiedung der Eckwerte zur deutschen<br />

Kryptopolitik am 2. Juni 1999, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie unter anderem<br />

die freie Verfügbarkeit von Verschlüsselungstechniken vorsieht.<br />

4.6 Kostenerstattungspflicht des Staates<br />

Je nachdem auf welche gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage die Überwachung der Telekommunikation oder<br />

die Auskunft gestützt worden ist, kommen verschiedene Vorschriften <strong>für</strong> eine Kostenerstattungspflicht<br />

des Staats in Betracht. Bei Maßnahmen, die auf dem G 10 beruhen, enthält § 20<br />

G 10 eine Entschädigungsregelung. Danach müssen die zur Überwachung berechtigten Behörden<br />

dem Telekommunikationsdiensteanbieter eine Entschädigung <strong>für</strong> die konkrete Einzelmaßnahme<br />

zahlen, deren Höhe sich nach § 110 Abs. 9 TKG bemisst. § 110 Abs. 9 Satz 1<br />

TKG enthält keine explizite Regelung <strong>für</strong> die Entschädigung, sondern ermächtigt die B<strong>und</strong>esregierung<br />

eine Rechtsverordnung „über die den Diensteanbietern zu gewährenden angemessenen<br />

Entschädigungen <strong>für</strong> Leistungen zu treffen“. Die nach § 110 Abs. 9 TKG geplante Entschädigungsverordnung<br />

befindet sich derzeit noch im Normsetzungsverfahren. 283 Nicht<br />

Gegenstand der Entschädigungsverordnung sind gemäß § 110 Abs. 9 TKG die Kosten der<br />

Vorhaltung der technischen Einrichtungen, so dass letztlich nur die tatsächliche Durchführung<br />

der Überwachungsmaßnahme <strong>und</strong> nicht die Investitionskosten zur Bereitstellung der technischen<br />

Einrichtungen entschädigt werden. Für die Maßnahmen auf der Gr<strong>und</strong>lage des Telekommunikationsgesetzes<br />

gilt das vorgenannte entsprechend. Die Kosten, die durch die Vorhaltung<br />

der technischen Einrichtungen <strong>und</strong> die organisatorischen Vorkehrungen <strong>für</strong> die<br />

unverzügliche Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen entstehen, sind hier ausdrücklich<br />

unabhängig von den Kosten der Einzelmaßnahme zu betrachten. Gemäß § 110 Abs. 1<br />

Satz 1 TKG ist vorgesehen, dass die technische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen<br />

auf eigene Kosten der Telekommunikationsdienstleister erfolgt. 284<br />

282<br />

283<br />

284<br />

Ranke 2004, 246 ff. mit weiteren Ausführungen, welche Möglichkeiten der Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Überwachungsbehörde<br />

bestehen, um eine Entschlüsselung zu erreichen.<br />

Bisher richtete sich die Entschädigung von Überwachungsmaßnahmen nach dem TKG gemäß § 17a ZSEG,<br />

dessen Gültigkeit bis zum 31.12.2004 befristet war, nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen.<br />

Ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung von Überwachungsmaßnahmen<br />

nach dem TKG von Hammerstein, MMR 2004, 222.

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