PDF - Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme ...
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Telekommunikationsüberwachung 123<br />
Adressat der Maßnahmen von Überwachungsbehörden bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung<br />
nur der Empfänger <strong>und</strong> der Absender der Nachricht selbst sein können. 282<br />
Um die gesetzlich zulässige Überwachung zu ermöglichen, <strong>und</strong> das genannte Dilemma aufzulösen,<br />
ist schon mehrfach vorgeschlagen worden, Anonymisierung, Verschlüsselung <strong>und</strong> Steganographie<br />
insgesamt zu verbieten oder die Verwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,<br />
denen die Überwachungsbehörden gewachsen sind oder die von ihnen kontrolliert<br />
werden. Die B<strong>und</strong>esregierung hat allerdings mit der Verabschiedung der Eckwerte zur deutschen<br />
Kryptopolitik am 2. Juni 1999, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie unter anderem<br />
die freie Verfügbarkeit von Verschlüsselungstechniken vorsieht.<br />
4.6 Kostenerstattungspflicht des Staates<br />
Je nachdem auf welche gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage die Überwachung der Telekommunikation oder<br />
die Auskunft gestützt worden ist, kommen verschiedene Vorschriften <strong>für</strong> eine Kostenerstattungspflicht<br />
des Staats in Betracht. Bei Maßnahmen, die auf dem G 10 beruhen, enthält § 20<br />
G 10 eine Entschädigungsregelung. Danach müssen die zur Überwachung berechtigten Behörden<br />
dem Telekommunikationsdiensteanbieter eine Entschädigung <strong>für</strong> die konkrete Einzelmaßnahme<br />
zahlen, deren Höhe sich nach § 110 Abs. 9 TKG bemisst. § 110 Abs. 9 Satz 1<br />
TKG enthält keine explizite Regelung <strong>für</strong> die Entschädigung, sondern ermächtigt die B<strong>und</strong>esregierung<br />
eine Rechtsverordnung „über die den Diensteanbietern zu gewährenden angemessenen<br />
Entschädigungen <strong>für</strong> Leistungen zu treffen“. Die nach § 110 Abs. 9 TKG geplante Entschädigungsverordnung<br />
befindet sich derzeit noch im Normsetzungsverfahren. 283 Nicht<br />
Gegenstand der Entschädigungsverordnung sind gemäß § 110 Abs. 9 TKG die Kosten der<br />
Vorhaltung der technischen Einrichtungen, so dass letztlich nur die tatsächliche Durchführung<br />
der Überwachungsmaßnahme <strong>und</strong> nicht die Investitionskosten zur Bereitstellung der technischen<br />
Einrichtungen entschädigt werden. Für die Maßnahmen auf der Gr<strong>und</strong>lage des Telekommunikationsgesetzes<br />
gilt das vorgenannte entsprechend. Die Kosten, die durch die Vorhaltung<br />
der technischen Einrichtungen <strong>und</strong> die organisatorischen Vorkehrungen <strong>für</strong> die<br />
unverzügliche Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen entstehen, sind hier ausdrücklich<br />
unabhängig von den Kosten der Einzelmaßnahme zu betrachten. Gemäß § 110 Abs. 1<br />
Satz 1 TKG ist vorgesehen, dass die technische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen<br />
auf eigene Kosten der Telekommunikationsdienstleister erfolgt. 284<br />
282<br />
283<br />
284<br />
Ranke 2004, 246 ff. mit weiteren Ausführungen, welche Möglichkeiten der Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Überwachungsbehörde<br />
bestehen, um eine Entschlüsselung zu erreichen.<br />
Bisher richtete sich die Entschädigung von Überwachungsmaßnahmen nach dem TKG gemäß § 17a ZSEG,<br />
dessen Gültigkeit bis zum 31.12.2004 befristet war, nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen.<br />
Ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung von Überwachungsmaßnahmen<br />
nach dem TKG von Hammerstein, MMR 2004, 222.